Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels für die Warmwasserkosten
Leitsatz (amtlich)
Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Warmwasserkosten, wenn die bisherige Regelung grob unbillig ist. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn das begehrte Abrechnungsverfahren über einen Zeitraum von 10 Jahren eine jährliche Ersparnis von 20 % mit sich brächte, die aber insgesamt die der Gemeinschaft durch die Installation neuer Messgeräte entstehenden Kosten nicht wettmachen würde.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 7/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 8) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 17.6.2001 – 29 T 7/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 8) zur Last; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 8), der mit den übrigen Beteiligten zu 1) bis 15) Wohnungseigentümer an der aufgeführten Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen den am 22.8.1996 unter TOP 6 gefassten Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft für unwirksam erklärt haben. Dieser Beschluss sieht vor, dass die Eigentümer berechtigt sind, Warm- und Kaltwasseruhren in ihren Wohnungen auf eigene Kosten zu installieren und dass abweichend von der Regelung der Teilungserklärung zukünftig bei der Abrechnung die abgelesenen Verbrauchsergebnisse zugrunde zu legen sind. Das AG hat mit Beschluss vom 17.9.1997 dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Unwirksamkeitserklärung stattgegeben. Nachdem die dies bestätigende Entscheidung des LG vom Senat aufgehoben und mit Beschluss vom 24.4.1998 die Sache ans LG zurückverwiesen wurde, hat das LG – nachdem zunächst noch Streit über eine mögliche Erledigung bestand – nunmehr nach Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten die Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Am 4.6.1998 fasste die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit den Beschluss, vom Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern abzusehen und den Beschluss vom 22.8.1996 ausdrücklich zu widerrufen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 29 FGG. Insbesondere fehlt dem Beschwerdeführer nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die gegenteilige Beschlussfassung der Gemeinschaft vom 4.6.1998 hat sich die Sache nicht erledigt, wozu auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 21.12.1998 Bezug genommen wird.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung ist ohne Rechtsfehler ergangen, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
Zutreffend haben AG und LG den Mehrheitsbeschluss vom 22.8.1996 unter TOP 6 für ungültig erklärt, was der Senat vom Grundsatz her bereits in seiner Entscheidung vom 24.4.1998 bestätigt hat. Es handelt sich nämlich um eine Änderung des durch die Teilungserklärung vorgesehenen Abrechnungsmodus, die nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – durch eine Vereinbarung zustande gekommen ist, § 10 Abs. 1 WEG.
Zutreffend hat das LG nunmehr auch einen Anspruch des Beteiligten zu 8) auf Änderung des Verteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit verneint. An die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hat das LG zu Recht strenge Maßstäbe angelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Verlangen eines Wohnungseigentümers nach Änderung der Teilungserklärung nur dann gerechtfertigt, wenn die Versagung der Zustimmung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig wäre und damit ein Festhalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstieße. Ein derartiger Anspruch ist auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken, weil jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb in der Lage war, sich beispielsweise über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich hierauf einstellen konnte. Umgekehrt sollen die durch den Schlüssel möglicherweise begünstigten Eigentümer sich – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte gilt und nicht ständig unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung aus Billigkeitsgesichtspunkten steht (vgl. z.B. BGH v. 27.6.1985 – VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137 = MDR 1986, 138 = ZMR 1986, 19; v. 13.7.1995 – V ZB 6/94, BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 = MDR 1995, 1112; BayObLG NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473; NZM 2000, 301; BayObLGR 1997, 10; OLG Frankfurt NZM 2001,140; KG NZM 1999, 257; OLG Düsseldorf NZM 1998, 867; OLG Köln v. 5.7.2001 – 16 Wx 27/01; v. 13.2.1995 – 16 Wx 6/95, OLGR Köln 1995, 194 = WE 1995, 155; NZM 1998, 484 = ZMR 1998, 799). Die Frage, ob eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung „wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig” ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, liegt also primär auf tatrichterlichem Gebiet, so dass dem Tatrichter bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ...