Entscheidungsstichwort (Thema)
Einverständnis mit Telefonwerbung per AGB
Leitsatz (amtlich)
1. Eine AGB-Klausel, mit der das Einverständnis des Kunden in die Verwendung seiner Vertragsdaten zu "Kundenberatung, Werbung, Marktforschung" erklärt wird, beinhaltet auch die Einwilligung in telefonische Werbung.
2. Eine derartige Klausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn nach deren Inhalt die Einwilligung nicht nur im Hinblick auf den Vertragspartner, sondern auch auf die übrigen Unternehmen des (großen) Konzerns gilt, dem der Verwender angehört.
Normenkette
BDSG § 4a Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; TKG § 95 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 26 O 77/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.3.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 77/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 250.000 EUR und hinsichtlich der Kostenerstattung 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 21 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an.
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer in ihren Antragsformularen enthaltenen Bestimmung betreffend die Einwilligungserklärung des Kunden in die Verwendung seiner Bestandsdaten in Anspruch genommen. Er hat hierbei u.a. die Auffassung vertreten, dass die Klausel, welche der Klageantrag wörtlich, aber ohne Bezugnahme auf ihre konkrete Aufmachung in dem Original-Formular der Beklagten wiedergibt, den Kunden im Hinblick auf die Regelungen des § 4a BDSG bzw. auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Telefonwerbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unangemessen benachteilige.
Mit Urteil vom 7.3.2007, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der Parteianträge gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtene Klausel einer Inhaltskontrolle im Lichte des § 4a BDSG nicht standhalte. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Der Kläger verteidigt das Urteil unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes.
II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt. Im Ergebnis zutreffend hat das LG die Beklagte verurteilt, die Einbeziehung oder Benutzung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen. Die Vertragsbestimmung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns E U AG zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und feiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobil-Dienst UN])."
benachteiligt die Vertragspartner (soweit es sich nach Maßgabe der nachstehend zu Ziff. 1 erfolgten Klarstellung um Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt) der Beklagten unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, weil sie die Möglichkeit einer telefonischen Werbung nicht von der Einverständniserklärung ausnimmt.
1. Der Kläger ist eine i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung. Soweit er neben sonstigen und hier nicht relevanten Gesichtspunkten beanstandet, dass die angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte, weil sie wesentlichen Grundgedanken des Rechts, nämlich den Regelungen in § 4a BDSG bzw. den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zulässiger Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, widerspreche, hat das LG zu Recht seine Klagebefugnis und Aktivlegitimation für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch angenommen. Der Senat macht sich die auch in Ansehung des Berufungsvorbringens zutreffenden und der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1240, 1241) Rechnung tragenden Ausführungen der Kammer zu eigen.
Die Befugnis des Klägers als eines Verbraucherverbandes zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die Beklagte die angegriffene Klausel gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB benutzt. Soweit ein Gebrauch gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB erfolgt, ermangelt es demgegenüber d...