Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkrete Bedarfsberechnung oder Quotenunterhalt bei hohem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; Beginn der Erwerbsverpflichtung nach Trennung
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 35 F 248/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Brühl vom 26.5.2011 - 35 F 248/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 wie folgt zu zahlen:
von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 jeweils 3.532,29 EUR,
von Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 jeweils 3.218,97 EUR,
von Juli 2009 bis Dezember 2009 jeweils 2.661,83 EUR und
von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 1.660 EUR
und zwar jeweils abzgl. freiwillig monatlich gezahlter 1.450 EUR.
Die Berufung des Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, nämlich soweit sie einen monatlichen Quotentrennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 von 3.532,29 EUR sowie von Januar 2009 bis Juni 2009 von 3.218,97 EUR statt für Juli 2008 bis Juni 2009 ausgeurteilter 2.964 EUR, und in der Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 von 2.661,83 EUR statt ausgeurteilter 1.962 EUR verlangt. Erfolglos bleibt die Berufung der Klägerin dagegen, soweit sie darüber hinaus für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 4.175 EUR und für die Zeit ab Januar 2009 bis Dezember 2009 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 3.623 EUR begehrt. Für die restliche Zeit von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 verbleibt es antragsgemäß bei dem ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich 1.660 EUR. Abzuziehen von den genannten Beträgen sind die während dieser Zeit vom Beklagten unstreitig freiwillig gezahlten 1.450 EUR.
Dagegen hat die zulässige Berufung des Beklagten keinen Erfolg.
Der Klägerin steht für die Trennungszeit vom Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 in der oben genannten Höhe ein Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB zu.
Aufgrund der vom AG als unstreitig angesehenen Nettoeinkünfte des Beklagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008:
Nettoeinkommen des Beklagten in 2008 monatlich 9.899 EUR
Abzüglich berufsbedingter Auslagen 150 EUR
abzgl. tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt 1.507 EUR
verbleibendes Erwerbseinkommen des Beklagten 8.242 EUR
Quotenunterhalt der Klägerin (3/7 von 8.292 EUR) 3.532,29 EUR.
Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand für diese Zeit nicht, da erst Anfang Juli 2009 das Trennungsjahr abgelaufen war und im Trennungsjahr der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die ihm zu gewährende Gelegenheit zur Neuorientierung einer Erwerbstätigkeit noch nicht nachzugehen braucht. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Trennungszeitpunkt vor Juli 2008 nicht festgestellt werden kann. Unstreitig haben die Parteien noch bis Juni 2008 unter einem Dach gelebt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen früheren Trennungszeitpunkt unstreitig gestellt hätte. So spricht das amtsgerichtliche Urteil im Tatbestand auch davon, dass die Parteien spätestens seit Juni 2008 getrennt leben. Konkreter Sachvortrag für eine endgültige räumliche, soziale und wirtschaftliche Trennung der Parteien trotz des gemeinsamen Aufenthaltes in einer Wohnung fehlt. Allein der Umstand, dass im Scheidungsverfahren unwidersprochen vorgetragen wurde, man habe sich am 15.3.2008 innerhalb der Wohnung getrennt, ersetzt einen substantiierten Vortrag zur Trennung nicht. So kommt dem Verhalten der Klägerin im Scheidungsverfahren keine Geständnisfiktion in vorliegendem Verfahren zu. Gegen eine vollständige Entflechtung der Eheleute zum März 2008 spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin Trennungsunterhalt erst ab Juli 2008, also dem Zeitpunkt des Auszugs und der damit offensichtlich gewordenen (räumlichen) Trennung beansprucht. Das deutet darauf hin, dass man davor zumindest in eingeschränktem Maße noch gemeinsam gewirtschaftet hat und der Bedarf der Klägerin durch den zur Verfügung stehenden Familienunterhalt gedeckt war. Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus der Anhörung der Parteien.
Bis zum Einsetzen der Erwerbsobliegenheit der Klägerin im Juli 2009 ergibt sich dann aufgrund einer geringfügigen Änderung des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Beklagten der Unterhaltsanspruch für Januar 2009 bis Juni 2009 wie folgt:
Nettoeinkommen des Beklagten in 2009 9.167,94 EUR
Abzüglich berufsbedingter Aufwand 150 EUR
Abzüglich tatsächlich geza...