Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergabevertrag
Normenkette
BGB § 530
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 602 /98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.1999 – 20 O 602/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss am 01.12.1994 vor dem Notar O. in F. mit dem Beklagten, ihrem Sohn, und dessen (Adoptiv-) Bruder S.K. einen Übertragungsvertrag (UR-Nr. ……..; Bl. 6 ff. AH), durch den sie ihren Grundbesitz Gemarkung B., Flur .., Flurstücke …, … und …. nebst sämtlichen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem Beklagten zu Alleineigentum übertrug. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Klägerin ein lebenslanges Wohnungsrecht „an dem gesamten Zweifamilienhaus” eingeräumt. Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin im Falle der Pflegebedürftigkeit infolge Krankheit oder hohen Alters zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. In dem Vertrag heißt es ausdrücklich, die Übertragung erfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Ziff. IV.2., Bl. 14 AH). Beweggrund der Klägerin war unstreitig, dass sie seinerzeit als Geschäftsführerin einer in Konkurs gegangenen GmbH befürchtete, von den Gläubigern in Anspruch genommen zu werden. S.K. verzichtete der Klägerin gegenüber auf spätere, das übertragene Grundstück betreffende Pflichtteilsansprüche. Der Beklagte sollte an seinen Bruder 75.000 DM herauszahlen (Ziff. IV.1.d., Bl. 13 AH).
Am 19.12.1994 schlossen die Parteien und die Ehefrau des Beklagten einen „Übereinkommensvertrag” (Bl. 85 AH), in dem unter anderem die Klägerin ihrer Schwiegertochter für den Fall des vorzeitigen Todes des Beklagten „in dem selbst ausgebauten Dachgeschoß und dem Wohnzimmer und der Küche der 1. Etage ein Wohnrecht auf Lebenszeit” gewährte.
In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten einerseits und dem Beklagten und seiner Ehefrau andererseits. Dabei ging es in der Regel um die Nutzung des Hauses, in dem die Klägerin, in dem außer den Parteien auch die Großmutter des Beklagten wohnte. In diesem Zusammenhang führten die Parteien eine Reihe von Rechtsstreiten, die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2000 aufgeführt sind. Schließlich widerrief die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 21.05.1997 (Bl. 57 AH) die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 23.11.1998 (Bl. 61 ff. AH) sprach sie erneut den „Widerruf der Schenkung” aus und drohte darüber hinaus den Rücktritt von dem Übertragungsvertrag an, sofern der Beklagte den von ihm genutzten Keller und die Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Speicher nicht bis zum 11.12. 1998 räume und an sie herausgebe. Als der Beklagte dem nicht nachkam, erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 05.01.1999 (Bl. 76 AH) den „Rücktritt vom Schenkungsvertrag”. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.04.1999 wiederholte sie den „Widerruf der Schenkung” (Bl. 78 AH).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei dem Übertragungsvertrag vom 01.12.1994 handele es sich um eine Schenkung, die sie wegen groben Undanks des Beklagten habe widerrufen können. Zu den Vorfällen, aus denen sie den groben Undank herleitet, hat sie im Einzelnen vorgetragen.
Die Klägerin hat die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er ist der Ansicht der Klägerin entgegengetreten, es handele sich um eine Schenkung; denn er habe erhebliche Gegenleistungen erbracht. Im Übrigen hat er vorgetragen, wenn auch sein Verhältnis zur Klägerin nicht gut sei, so liege doch auf seiner Seite kein grober Undank vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin erneut geltend, bei der Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten zugunsten des Bruders S. sei als Auflage anzusehen, nicht als Gegenleistung an die Klägerin. Auch die Pflegeverpflichtung sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht als Gegenleistung zu betrachten. Im Übrigen spreche der Übertragungsvertrag in IV.2. (Bl. 14 AH) selbst von schenkungsweise gemachten Zuwendungen. Die Klägerin meint, diese Schenkung habe sie wegen groben Undanks des Beklagten wirksam widerrufen. Dies begründet sie jetzt vorrangig mit neuen Vorfällen nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils. Bei einem Streit über das Garagenschloss am 08.06.1999 soll der Beklagte die Klägerin im Gesicht und am Oberschenkel verletzt haben; außerdem soll er am 15.06.1999 die Garage unverschließbar und für den PKW der Klägerin durch Ei...