Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 305/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 305/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 20.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Deutsche T. AG, ist das größte deutsche Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Sie bietet unter anderem Inlands-Telefonverbindungen je nach Tarifbereich zu bestimmten Preisen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Preisliste (Anlage K 2, Blatt 16 ff. d.A.) verwiesen. Bei der Beklagten, der M. Communikationstechnik GmbH, handelt es sich um eine Wettbewerberin der Klägerin, die ihren Kunden im sog. „Call-by-Call-Verfahren” Gespräche zu einem bestimmten Einheitspreis pro Minute vermittelt. Dazu muss der Telefonkunde die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl „01019” der Beklagten vor jedem Ferngespräch wählen.
In der Zeitschrift „Der Spiegel” vom 05.10.1998 veröffentlichte die Beklagte die nachstehend in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebene Anzeige, die die Klägerin als irreführend beanstandet, weil die Beklagte dort ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 01019 als „Sparvorwahl” bezeichnet:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bei Ferngesprächen bezogen auf die Gesamtheit aller Mitbewerber zu keinem Zeitpunkt den günstigsten Tarif angeboten hat, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Preise der Beklagten und ihrer Wettbewerber in der Zwischenzeit mehrfach geändert haben. Dagegen streiten die Parteien darüber, ob und inwieweit die Beklagte im Vergleich zur Klägerin bei Ferngesprächen stets den günstigsten Tarif angeboten hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten für ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl mit dem Begriff „Sparvorwahl” verstoße gegen § 3 UWG und sei deshalb zu unterlassen, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, man könne bei der Beklagten stets und in jedem Fall günstiger telefonieren als bei der Konkurrenz. Die von der Beklagten auf die Abmahnung unter dem 14.10.1998 abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Diese Erklärung sei nur eingeschränkt erfolgt und zu unbestimmt.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 01019 als „Sparvorwahl” zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
≪es folgt eine Schwarz-/Weiß-Kopie der auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige aus der Zeitschrift „Der Spiegel” vom 05.10.1998≫
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Verwendung des Begriffs „Sparvorwahl” weise sie lediglich auf eine allgemeine Preisgünstigkeit hin. Im Verhältnis zur Klägerin, aber auch im Vergleich zu den sonstigen Anbietern am Markt könne der Telefonkunde durch die Wahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 01019 tatsächlich sparen. Die konkrete Werbeanzeige führe den Verkehr deshalb nicht in die Irre. Im übrigen – so meint die Beklagte – habe ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 14.10.1998 die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 101 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Verwendung der Bezeichnung „Sparvorwahl” sei irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese dahin verstehe, die Beklagte biete über ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als die Konkurrenz an, das sei jedoch unstreitig nicht der Fall.
Gegen das ihr am 18.08.1999 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.08.1999 hat die Beklagte am Montag, dem 20.09.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.1999 mit einem am Montag, dem 22.11.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ...