Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 25.08.2005; Aktenzeichen 24 O 470/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.8.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 470/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, beschäftigt sich u. a. mit dem Ausschlachten und Zusammensetzen von Fahrzeugen. Sie hatte bei der Beklagten eine Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk abgeschlossen. Es liegen die AKB in der Fassung vom 1.6.1993 (Bl. 150 ff GA) und die Sonderbedingungen der Beklagten zu Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (Bl. 158 ff GA) zugrunde.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin wegen einer behaupteten Entwendung vom 26.1.1998 eines aus Einzelteilen im Betrieb der Klägerin zusammengesetzten BMW. Nähere Einzelheiten zu der Herkunft der verwendeten Teile sind streitig. Der Wagen wurde im Mai 1998 in Belgien wieder aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Köln übergab den Wagen an die U.-Versicherung als Versicherer eines Fahrzeugs, dessen Teile u.a. eingebaut waren.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 13.9.1996 einen PKW BMW 320 i ohne Kraftfahrzeugbrief zum Preise von 1.000 DM von einem Verkäufer namens X. mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX18556 erworben (vgl. Kaufvertrag Bl. 5 GA). Der Wagen habe einen Brandschaden gehabt und sei zum Ausschlachten angekauft worden. Am 5.6.1997 habe sie einen BMW M 3 mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX38372 als Unfallwagen mit Kraftfahrzeugbrief zum Kaufpreis von 22.250 DM erworben (vgl. Kaufvertrag Bl. 6 GA). Unter Verwendung von Teilen aus dem auszuschlachtenden BMW habe sie den BMW M 3 völlig neu aufgebaut. Dieser sei durch den Vater des Geschäftsführers der Klägerin mit einer roten Nummer probegefahren worden. Am 26.1.1998 sei das Fahrzeug von dessen Betriebsgrundstück bei bereits abgenommener roter Nummer von Unbekannten entwendet worden.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert 33.046,06 EUR betrage.
Die Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin keine Forderung in Höhe von 33.046,06 EUR aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 13.9.1996 zusteht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Entwendung bestritten und hat sich auf Verjährung berufen. Sie hat vorgetragen, sie habe mit Schreiben vom 29.7.1998, dessen Zugang streitig ist, die Deckung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2004 hat die Beklagte erklärt, dass der Rückschein betreffend das Schreiben nicht mehr vorhanden sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.7.2005 (Bl. 186 a ff GA) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch entfalle, weil das Vorliegen eines äußeren Bildes des Diebstahls nicht sicher anzunehmen sei. Der Zeuge habe zwar in seiner Vernehmung die Entwendung bestätigt, die Aussage sei jedoch nicht überzeugend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen L. unzutreffend gewürdigt.
Zu den Eigentumsverhältnissen an dem streitigen Fahrzeug trägt die Klägerin ergänzend vor, der von dem Verkäufer X. erworbene BMW 320 i sei am 13.9.1996 an die Klägerin übergeben und unmittelbar an den Folgetagen im Betrieb der Klägerin auseinandergebaut worden.
Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass es zum einen sein könne, dass der von X. erworbene Wagen nicht mit dem angeblich dem Zeugen I. gestohlenen identisch sei oder zum anderen das Fahrzeug des Herrn I. schon lange vorher in den Besitz des X. gelangt sein könnte. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihr Vorbringen dahin präzisiert, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei dem verwendeten 320 i um das Fahrzeug des Zeugen I. gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2003 zu zahlen u...