Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 31 O 8/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 8/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für einen Online-Shop, der Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung anbietet, die Bezeichnung "s." und/oder "s.c." in der im Tenor des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Versäumnisurteils der Kammer vom 30.6.2005 näher beschriebenen Weise zu nutzen oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Begriffs "s.c." als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite angezeigt wird, die mit dem Online-Shop der Beklagten verlinkt ist.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ...-o. GmbH habe die Begriffe "s." und "c." als Meta-Tags verwendet. Die Verwendung dieser Meta-Tags stelle sich als markenmäßige Benutzung dar und verletze wegen bestehender Verwechslungsgefahr Markenrechte der Klägerin. Nehme man eine markenmäßige Benutzung nicht an, so ergebe sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung. Die Beklagte hafte für das Verhalten der ...-o. GmbH, weil sie ihre Werbung an diese delegiert habe. Im Übrigen folge ihre Störerhaftung daraus, dass sie ab Kenntnis vom Verstoß nicht alles Erforderliche getan habe, um ihn zu unterbinden. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie ihrerseits in vergleichbarer Weise Rechte der Beklagten verletzte, sei mangels feststellbarer Markenverletzung der Klägerin unbegründet.
Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte meint, das LG sei in seinen tragenden Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Seine Entscheidung weiche im Übrigen von den einzigen einschlägigen Entscheidungen der LG Hamburg und Frankfurt ab (LG Hamburg, Urt. v. 3.8.2005, Bl. 303 ff. d.A.; LG Frankfurt, Urt. v. 15.12.2005, Bl. 415 ff. d.A.) und sei mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, GRUR-Int. 2005, 66|ff. _ Internet-Versteigerung) nicht in Einklang zu bringen. Eine Haftung der Beklagten scheide aus, weil es nach der ständigen Rechtsprechung insb. des OLG Düsseldorf bereits an einem Kennzeichen- bzw. UWG-Verstoß der ...-o. GmbH via Meta-Tag fehle. Im Übrigen würde die Beklagte für eine solchen jedenfalls nicht als Störer haften.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat der Klage zu Recht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stattgegeben.
1. Es hat zutreffend eine Verletzung klägerischer Marken darin gesehen, dass die ...-o. GmbH die Begriffe "s." und c." so genutzt hat, dass der Link auf die Website der Beklagten im Google-Suchergebnis für den Suchbegriff "s.c." an achter Stelle von insgesamt ungefähr 1.510.000 Einträgen erscheint.
Dabei kann dahinstehen, ob die Begriffe als Meta-Tags, d.h. für den Nutzer nicht sichtbare Steuerbefehle, die in der Kopfzeile eines HTML-Dokuments enthalten sind (Jung/Weiser in: Ubber, Markenrecht im Internet S. 183; Ingerl/Rohnke, MarkenR 2. Aufl. Nach § 15 Rz. 83), benutzt worden sind oder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung, wie etwa das Keyword-Stuffing, Cloaking oder die Verwendung verschobener Seiten eingesetzt worden ist (dazu Ernst CR 2006, 66 [67]). Jedenfalls spricht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eintrag im Google-Suchergebnis unter einer derart großen Zahl von Einträgen so weit vorne erscheint, wie der Link auf die Website der Beklagten, die Lebenserfahrung dafür, dass dieser Eintrag auf einer Manipulation des Suchergebnisses beruht. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Manipulation ist die Frage, ob sie durch Meta-Tagging, Keyword-Stuffing oder in anderer Weise erfolgt ist, unerheblich (so auch Ernst, CR 2006, 66 [67]).
Das LG hat zu Recht auch eine kennzeichenmäßige Benutzung i.S.d. § 14 MarkenG durch die Verwendung der Begriffe "s." und "c." bejaht. Es ist zwar richtig - und damit hat das LG sich auch auseinandergesetzt -, dass das OLG Düsseldorf in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2004 (OLG Düsseldorf v....