Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 27/18) |
Tenor
I. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die beim LG Köln zum Aktenzeichen 25 O 284/17 geführte Klage der Klägerin in einer Arzthaftungssache gegen Dr. A und Dr. B, C, aus einem Gegenstandswert von 347.764,97 EUR zu übernehmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.888,37 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.849,54 EUR seit dem 16.08.2017, aus 8.538,83 EUR seit dem 15.11.2017 und aus 2.500,- EUR seit dem 08.12.2017.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist mitversicherte Person aus dem zwischen ihrer Mutter und der Beklagten mit Vertragsbeginn 02.05.2002 und Vertragsende 31.12.2006 bestehenden Privatrechtsschutzversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 12.06.2006 sowie die zugehörigen ARB 2000 wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageerwiderung, Bl. 27 ff GA).
Nach § 2 a) umfasst der Versicherungsschutz Schadensersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Gemäß § 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.
In § 4 Abs. 1 a) und c) heißt es:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Versicherungsfalles:
im Schadensersatzrechtsschutz gemäß § 2a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
...
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ...
In § 4 Abs. 2 ist geregelt:
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der Erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
§ 4 Abs. 3 b):
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Im April 2003 wurde die am 08.08.2002 geborene Klägerin Opfer eines Behandlungsfehlers zweier Kinderärzte. Sie ist seitdem ein Schwerstpflegefall.
Die Klägerin ging gerichtlich gegen die beiden Kinderärzte vor. Im Berufungsurteil des OLG Köln vom 22.09.2010 - 5 U 211/08 - (Anlage K 1, AH), das auf das Grund- und Teilurteil des LG Köln vom 12.11.2008 (Anlage K 6, AH) folgte, ging der Senat von einem auf unerlaubter Handlung und Vertrag bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Der Senat stellte rechtskräftig fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im April 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Wegen der bezifferten Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld und materielle Ansprüche) der Höhe nach erging sodann das Schlussurteil des LG Köln vom 31.10.2012 - 25 O 263/06 - (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 50 ff GA). Im Berufungsrechtszug - 5 U 167/12 - wurde schließlich am 07.04.2014 ein Vergleich protokolliert (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 67 ff GA).
Im Hinblick auf materielle Ansprüche, die nach dem Vortrag der Klägerin vom Vergleich nicht erfasst sind und seit dem 08.08.2012 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, erhob die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte D, C, die sie auch bereits im Verfahren 25 O 263/06 LG Köln und im dortigen Berufungsverfahren vertreten hatten, Zahlungsklage gegen die beiden Kinderärzte, Herrn Dr. A und Frau Dr. B, nach einem Streitwert von 347.764,97 EUR (25 O 284/17 LG Köln). Auf die Klageschrift wird Bezug genommen (Anlage K 3, AH). Geltend gemacht wurden die entsprechenden, in der Klageverfahren 25 O 263/06 LG Köln nicht bezifferten Ansprüche gegenüber den Kinderärzten durch Anwaltsschreiben vom 17.05.2011 (Teil des Anlagenkonvoluts K 8, Bl. 50 ff GA) und - ergänzend - vom 07.04.2014 (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 70 ff GA).
Die Klägerin zahlte an die Rechtsanwälte D in dem zweiten Haftpflichtverfahren für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bislang 15.888,37 EUR. Auf die Kostenr...