rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsrecht. vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung Doppelkarte. Versicherung/Fahrzeugversicherung, vorläufige Deckung
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) an ihn regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
Normenkette
AKB § 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 0 391/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.02.2000 – 24 0 391/98 – abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
– Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
Gründe
Die Berufung des Streithelfers G. ist zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW 1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo, 21. Aufl. § 67 Rn 10). Insbesondere muß die für die Parteien geltende Frist eingehalten werden. Das ist hier der Fall:
Das Urteil ist dem Kläger am 10.02.2000 (Bl. 171 d.A.) zugestellt worden. Ein Beitritt ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (Thomas-Putzo, 21. Aufl., § 66 Rn 4). Hier ist der Streithelfer am 10.03.2000 beigetreten (Bl. 182 d.A.), also einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft. Am gleichen Tag (Bl. 190 d.A.), also vor Ablauf der Berufungsfrist, hat der Streithelfer formgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Die Berufung des Streithelfers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 Ziffer I b AKB 96 wegen des Diebstahls seines Fahrzeugs am 04.06./05.06.1998 in Maastricht/Niederlande zu.
Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Teilkaskoversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht, aus welchem der Kläger Ansprüche geltend machen kann, allein auf die Vorgänge am 12.05.1998 abgestellt. Darauf kommt es indes nicht an, denn zwischen dem Kläger und der Beklagten ist bereits am 18.02.1998 mit Aushändigung der Doppelkarte und Zulassung des Fahrzeugs ein Vertrag über die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes sowohl in der Kraftfahrzeughaftpflicht- als auch in der Fahrzeugteilversicherung zustande gekommen.
Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug am 18.02.1998 unter Vorlage einer Doppelkarte der Beklagten zugelassen. Diese Doppelkarte hat der Kläger vom Streithelfer G. erhalten, der seinerzeit als freiberuflicher Versicherungsvermittler tätig war und die notwendigen Antragsformulare und Deckungskarten von einer Fa. M. H. GmbH erhielt. Die Fa. H. war als Versicherungsmakler unter anderem auch für die Beklagte tätig. Aufgrund dieser Vorgänge war die Beklagte seit 18.02.1998 verpflichtet, dem Kläger vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu gewähren. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gleichzeitig mit der Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.
Die vorläufige Deckungszusage ist ein vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster rechtlich selbständiger Versicherungsvertrag, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage endet erst, wenn ein wirksamer Hauptvertrag geschlossen worden ist und Versicherungsschutz daraus besteht, und zwar auch dann, wenn dies bei einem anderen Versicherer erfolgt, die vorläufige Deckung gekündigt wird (§ 1 Nr. 5 AKB) oder die Voraussetzungen von § 1 Nr. 4 S. 2 AKB vorliegen.
Die Aushändigung der Doppelkarte begründet nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 3 AKB 96 zwar nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung. Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur G...