Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.03.2003; Aktenzeichen 12 O 23/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.03.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 23/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.889,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Klageanspruch festhält.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt. Das Landgericht habe die Erteilung gebotener Hinweise verabsäumt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, seine ergänzende Stellungnahme zu den erst im Verhandlungstermin geäußerten Schlüssigkeitsbedenken zur Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger ist der Auffassung, aus den von ihm vorgelegten Planungs- und Besprechungsunterlagen ergebe sich, dass er von der Beklagten noch nach Ausstellung der beiden ersten Rechnungen vom 25.01.2001 (vgl. Bl. 11 AH) und vom 29.05.2001 (Bl. 12 AH) über die von ihm durchgeführte Voruntersuchung hinaus mit umfänglichen weiteren Planungsarbeiten beauftragt worden sei. Diese Leistungen habe die Beklagte auch entgegen genommen. Bereits nach dem erstinstanzlichen Sachstand habe danach festgestanden, dass er hinsichtlich der weiteren Planungstätigkeit jedenfalls konkludent beauftragt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 110.416,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, selbst eine widerspruchslose Entgegennahme zusätzlicher Planungsleistungen rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger insoweit ein entsprechender Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erteilt worden sei. Über die bereits ausgeglichene Vergütung für die Voruntersuchung hinaus könne der Kläger daher mangels vertraglicher Grundlage keine weiteren Zahlungen verlangen.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger im abgerechneten Umfang die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1) bis 3) zu § 15 Abs. 1 HOAI erbracht habe. Den danach vorauszusetzenden Planungsstand habe der Kläger nicht verwirklicht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung einer Auskunft seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 08.06.2004 (Bl. 268 ff. d.A.) und die schriftliche Gutachtenserläuterung vom 15.02.2005 (Bl. 382 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die schriftliche Auskunft des Landesbetriebs vom 27.07.2005 (Bl. 453 ff. d.A.) sowie die hierzu im Termin vom 14.12.2005 abgegebenen zusätzlichen Erläuterungen (Bl. 509 ff. d.A.). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung vertraglichen Werklohns (§ 631 Abs. 1 BGB) in Höhe von 94.889,37 EUR verlangen. Der weitergehende Klageanspruch ist dagegen nicht begründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die Annahme des Landgerichts, die Erteilung eines Architektenauftrags über die hier zur Abrechnung gelangten Leistungen sei nicht feststellbar, beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in wesentlichen Punkten übergangen und ist zu fehlerhaften Tatsachenfeststellungen gelangt. Neue Tatsachenfeststellungen sind geboten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Bereits nach dem erstinstanzlichen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger über die bereits abgerechnete Voruntersuchung hinaus mit weitergehenden Architektenleistungen im Rahmen der Leistungsphasen 1) bis 3) aus § 15 Abs. 1 HOAI beauftragte.

1.

Eine werkvertragliche Vergütung gilt nach § 632 Abs. 1 BGB a.F. auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen eine solche Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen. Die Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags seinen Einwand stützt, der Architekt habe erbrachte Leistungen absprachegem...

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