Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 413/07) |
Tenor
Unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.03.2014, Az.: 12 O 413/07, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2007 zu zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I. 1. Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2007 - 92 IN 296/06 - Insolvenzverwalter der vormals im Textileinzel- und Textilgroßhandel tätigen und in A ansässigen B GmbH (nachfolgend: "Insolvenzschuldnerin").
Der Beklagte war bis ins Jahr 2005 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.
Die Insolvenzschuldnerin war im Jahr 2002 als Auffanggesellschaft für die B GmbH C & Sohn (künftig: D) gegründet worden. Über das Vermögen der D war im Mai 2002 durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen (19 IN 154/02 II) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter der D wurde Rechtsanwalt Prof. E bestellt. In dieser Eigenschaft gründete er die Insolvenzschuldnerin, deren Eintragung ins Handelsregister am 26.08.2002 erfolgte. Sie nahm ab dem 01.07.2002 ihren Geschäftsbetrieb auf.
2. Die Parteien streiten über eine Forderung in Höhe von 2.000.000,00 EUR, die der Kläger vom Beklagten im Wege einer offenen Teilklage in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geltend macht.
Die Klageforderung stützt der Kläger im Wege einer Eventualklagehäufung auf verschiedene Lebenssachverhalte und Anspruchsgrundlagen in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge.
a) Der Kläger verlangt von dem Beklagten vorrangig Ersatz gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. für Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.058.926,45 EUR, welche die Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 30.09.2005 bis zum 10.10.2005 von kreditorisch geführten Konten vornahm. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Zahlungen wird auf die Auflistung im Schriftsatz vom 12.04.2011 (Bl. 648 ff. d.A.) Bezug genommen. Den Ersatz für die einzelnen Zahlungen macht der Kläger in absteigender Reihenfolge nach Wertstellungstag bis zu einer Gesamtsumme von 2.000.000,00 EUR geltend.
b) Hilfsweise verlangt der Kläger von dem Beklagten Ersatz gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. für Zahlungen in Höhe von insgesamt 34.143.070,00 EUR, welche die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 vornahm. Wegen der näheren Einzelheiten zu diesen Zahlungen wird auf die Anlage BB 3 zu Berufungsbegründung vom 12.06.2014 (Bl. 1154 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch den Ersatz für diese Zahlungen macht der Kläger absteigender Reihenfolge nach Wertstellungstag bis zu einer Gesamtsumme von 2.000.000,00 EUR geltend.
c) Ferner verlangt der Kläger vom Beklagten hilfsweise zu den vorgenannten Ansprüchen Zahlung von 100.000,00 EUR aus § 133 InsO wegen Anfechtung einer Abfindungszahlung an den Beklagten in dieser Höhe, die im Anfang Januar 2006 erfolgte.
d) Schließlich verlangt der Kläger vom Beklagten hilfsweise zu den vorgenannten Ansprüchen zur Begründung seiner Klageforderung Zahlung von 1.900.000,00 EUR gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG a.F. und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen behaupteter Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften.
3. Nach ihrer Gründung entwickelte sich die Insolvenzschuldnerin wie folgt:
Durch Vertrag vom 28.06.2002 (Anlage K6) stellte der Insolvenzverwalter der D der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 10,65 Mio. EUR zur Verfügung und verpachtete ihr zudem die Betriebsimmobilie in A. Die Insolvenzschuldnerin zahlte in der Folge an die D Zinsen für das Darlehen und Pachtzins für die Nutzung der überlassenen Betriebsimmobilie. Diese Zahlungen verlangt der Kläger mit dem letztgenannten, hilfsweise erhobenen Klageanspruch zurück. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Darlehens- und Pachtzinszahlungen wird auf die Auflistung in der Replik vom 07.01.2008 (Bl. 164/165 d.A.) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 19.07.2004 (Anlage AST1, Bl. 172 ff. d.A.) übertrug der Insolvenzverwalter über das Vermögen der D und Alleingesellschafter der Schuldnerin mit notariellem Vertrag seine Anteile zu 66 Prozent auf die niederländische Gesellschaft F B.V. (nachfolgend "F") und zu 34 Prozent auf den Beklagten.
Am 27.05.2005 sandte der Beklagte im Namen der Insolvenzsc...