Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 51/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. August 2019 - 13 O 51/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.380,51 EUR nebst Zinsen aus 12.310,73 EUR in Höhe von vier Prozent seit dem 29. Mai 2013, ab dem 28. Februar 2019 maximal jedoch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Kläger insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Herstellerin von dem "Diesel-Skandal" betroffener Fahrzeuge und Motoren. Der Kläger, der ein solches Fahrzeug erworben hatte, macht gegenüber der Beklagten deliktische Ansprüche auf Schadenersatz geltend.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2013 bei dem Autohaus C GmbH & Co. KG einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw VW A Variant 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattet ist. Das Fahrzeug war am 21. März 2012 erstmalig zugelassen worden und wies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eine Laufleistung von 19.192 km auf. Der Kaufpreis betrug 23.730 EUR. Das Fahrzeug war mit einer Software versehen, die im Abgasprüfmodus den Stickoxidausstoß verringert.

Mit Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 machte das Kraftfahrtbundesamt bekannt, dass es gegenüber der Volkswagen AG den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 angeordnet hatte. Der Volkswagen AG wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrtbundesamt geeignet war, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Das Software-Update wurde am klägerischen Fahrzeug am 3. Januar 2017 aufgespielt.

Mit vorprozessualem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2019 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 27. Februar 2019 zurückzuerstatten.

Das Fahrzeug des Klägers hatte laut Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2019 zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 164.365 km und zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 eine Laufleistung von 175.317 km.

Der Kläger hatte sich der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig angeschlossen, seinen Antrag jedoch unter dem 16. Mai 2019 wieder zurückgenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und aus § 831 BGB auf Schadensersatz. Er hat behauptet, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das Abgasrückführungssystem über zwei Betriebsmodi verfügt und die Euro 5-Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden. Er sei bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht und geschädigt worden. Die nunmehr erfolgte Nachbesserung durch ein Software-Update sei ungeeignet, den Mangel zu beheben; zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Das Software-Update habe die Mangelhaftigkeit nicht behoben. Es bewirke einen höheren Abgasausstoß und führe zu einer Vielzahl weiterer negativer Auswirkungen, die im Einzelnen dargestellt werden.

Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs belaufe sich auf 480.000 km.

Der Kläger hat zudem behauptet, sich unter dem 2. Dezember 2018 der Musterfeststellungsklage angeschlossen zu haben.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.055,94EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 23.730 EUR für den Zeitraum vom 29. Mai 2013 bis zum 27. Februar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.055,94 EUR seit dem 28. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW A Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer B zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1 in Verzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 644,98 EUR nicht anrechenbare Kosten für die außergerichtliche Interessenvertretung seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klag...

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