Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.01.2022 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.871,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW L. (FIN: N01) sowie weitere 14.145,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.11.2020 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei

zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er im Jahr 2013 zwei von der Beklagte hergestellte Fahrzeuge erworben hat, die jeweils mit einem Motor mit der unternehmensinternen Bezeichnung N02 ausgerüstet waren. Bei diesem Motortyp war die Motorsteuerung mit einer Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet, die bewirkte, dass die Abgasreinigung nur im Prüftstandsbetrieb voll funktionierte. Beide Fahrzeuge wurden vom Kläger als Neufahrzeuge mit einer Laufleistung von 0 km erworben. Für das eine Fahrzeug, den Y., hat der Kläger 42.550 EUR gezahlt, für das andere, den L., 16.820 EUR. Den Y. hat der Kläger 2018 zum Preis von 15.500 EUR bei einem Kilometerstand von 91.090 veräußert. Mit dem anderen Fahrzeug wurden bis zum 03.08.2022 141.774 km zurückgelegt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 7 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB sei bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen, denn die Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Ein Anspruch aus § 852 BGB könne ihm jedenfalls deswegen nicht zugesprochen werden, weil er nicht vorgetragen habe, was die Beklagte konkret aufgrund der Kaufverträge über die beiden Fahrzeuge erlangt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung.

Der Kläger beantragt unter teilweiser Rücknahme der Klage:

1) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger 27.000,00 EUR abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.060,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen.

2) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger 16.820,00 EUR abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.297,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs L. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer N01 zu zahlen.

3) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Annahme des L. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer N01 seit spätestens 27.11.2019 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 04.08.2022 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2022 (Bl. 233 ff. d. eA.) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat auch überwiegend Erfolg.

1. Kläger kann von der Beklagten wegen des Erwerbs der beiden von der Beklagten produzierten Fahrzeuge, die jeweils mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, worüber die Beklagte das Kraftfahrzeug-Bundesamt als zuständige Behörde getäuscht hatte, Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB verlangen. Das entspricht nicht nur der Auffassung des Senats, sondern seit dem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962) auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Rechtsprechung ist den Prozessbeteiligten bekannt, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen wird.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung steht der Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Von einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2015 wäre auszu...

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