Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 304 F 214/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Köln vom 25.1.2001 (304 F 214/00) wird zurückgewiesen. Es wird klarstellend festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am … 1945 in S. geborene Kläger ist Weißer und heiratete am 30.3.1999 die am … 1964 in K. geborene Mutter der Beklagten, die schwarzer Hautfarbe ist. Die Beklagte wurde am … 1984 in K. geboren und ist ebenfalls schwarzer Hautfarbe. Zur Zeit der Heirat (und weiterhin) war der Kläger infolge einer hochgradigen Zuckerkrankheit mit 100 % MdE schwerbehindert.
Am 25.5.1999 erklärte der Kläger vor dem Standesbeamten in Kö. die Anerkennung der Vaterschaft für die Beklagte, dem stimmte die Mutter der Beklagten vor dem Standesbeamten in Kö. am 8.6.1999 zu.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger nicht der biologische Vater der Beklagten ist. Der Kläger kannte die Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit noch gar nicht, sondern er hat sie erst Weihnachten 1998 kennengelernt.
Der Kläger räumt ein, eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung abgegeben zu haben. Er habe die Hoffung gehabt, mit der Mutter der Beklagten und der Beklagten eine Familie gründen zu können. Schon bald habe er aber erkennen müssen, dass die Mutter der Beklagten und die Beklagte dazu nicht bereit gewesen seien, insbesondere nicht, seine Behinderung zu berücksichtigen.
Schon kurz nach der Eheschließung hat er einen „Antrag auf Aufhebung der Ehe” bei Gericht eingereicht (304 F 166/99 AG Köln), der am 9.9.1999 zurückgenommen worden ist. Am 7.8.2000 hat der Kläger Scheidungsantrag gestellt (304 F 269/00 AG Köln), über den noch nicht entschieden ist. Mit der am 18.6.2000 eingereichten Klage ficht er sein Vaterschaftsanerkenntnis an.
Er hat beantragt, festzustellen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger habe sein Anfechtungsrecht verwirkt, weil er ein bewusst falsches Anerkenntnis abgegeben habe. Die Anfechtung verstoße auch gegen das Kindeswohl, da sie infolge des Anerkenntnisses und auf Wunsch des Klägers ihre Schulausbildung in K. zwei Jahre vor dem Abitur abgebrochen habe. Auf seinen Wunsch sei sie nach Deutschland gekommen, wo sie jetzt ihr Abitur machen wolle.
Das Jugendamt ist am 9.2.2000 als Ergänzungspfleger bestellt worden (51 VIII C 105/99 AG Köln).
Durch die angefochtene Entscheidung, auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam erklärt und so auch tenoriert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Vaterschaftsanfechtung sei wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, jedenfalls verstoße sie gegen das Kindeswohl.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.
Er meint, bei der Tenorierung des AG handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, denn es müsse festgestellt werden, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten sei, die Tenorierung des AG, die nur die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam erkläre, sei nicht ausreichend. Eine Kindeswohlprüfung sei bei der Anfechtungsklage des Anerkennenden nicht vom Gesetz vorgesehen, im Übrigen habe die Beklagte aber auch gar kein Interesse an einer Vater-Tochter-Beziehung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die „Anschlussberufung” führt nur zu einer ergänzenden Klarstellung der Entscheidung des AG.
1. Gem. § 1592 Nr. 2 BGB ist der Mann, der nach §§ 1594 ff. BGB die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, Vater des Kindes. Gegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bestehen auch dann keine Bedenken, wenn eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung erklärt wird. Das ergibt sich aus § 1600c II BGB, wonach die Vaterschaftsvermutung des Anerkennenden nur dann nicht gilt, wenn der Anerkennende die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel leidet. Auch ein bewusst falsches Vaterschafts-anerkenntnis ist daher ansonsten wirksam.
2. Gem. § 1600 BGB ist der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund des Anerkenntnisses besteht, berechtigt, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Diese Anfechtung muss gem. § 1600b I BGB binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erfolgen.
Bei einem bewusst unwahren Anerkenntnis beginnt die Frist mit der Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Die Frist ist im Streitfall gewahrt, da vor Ablauf der Zweijahres-Frist die Anfechtungsklage bei Gericht eingereicht wurde. Das Gesetz sieht dagegen nicht vor, dass nur dann angefochten werden kann, wenn erst nach der Anerkenntniserklärung Kenntnis v...