Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 32 O 448/15)

 

Tenor

Nach teilweiser Klagerücknahme wird die Berufung des Beklagten gegen das am 9.5.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 448/15 - zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %. Die durch die Verweisung an das Landgericht Köln etwa entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO). Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20% und der Beklagte 80 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten getätigten Zahlungen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zeugin L (Schuldnerin). Diese betrieb einen Frisörsalon in Bergneustadt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne die hierfür erforderliche berufliche Qualifikation (Meisterbrief) zu besitzen. Vor diesem Hintergrund erließ die zuständige Ordnungsbehörde des Beklagten am 8.9.2009 einen Bußgeldbescheid über insgesamt 6.250,00 EUR. Die Schuldnerin kam ihrer Zahlungsverpflichtung zunächst nicht nach. Daraufhin betrieb der Beklagte am 16.2.2010 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Im Zuge dessen traf die Schuldnerin mit dem zuständigen Vollstreckungsbeamten, dem Zeugen M, am 16.2.2010 eine "Ratenzahlungsvereinbarung" (Bl. 44 d. A.). Vereinbart waren monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR. Die erste Rate wurde am 16.2.2010 vor Ort im Friseursalon durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten beglichen. Die nächste Rate à 500,00 EUR zahlte die Schuldnerin am 23.3.2010 ebenfalls vor Ort an den Vollstreckungsbeamten. In den nachfolgenden Monaten zahlte die Schuldnerin lediglich 300,00 EUR (am 22.4. vor Ort an den Vollstreckungsbeamten; am 21.5. und 23.6. jeweils durch Bareinzahlungen; am 27.7. und 31.8.2010 wieder vor Ort an den Vollstreckungsbeamten, s. Anlage CBH 1), dann erst wieder am 14.10.2010 den Betrag von 200,00 EUR vor Ort an den Vollstreckungsbeamten und anschließend 300,00 EUR am 11.11.2010 durch Bareinzahlung. Da zunächst keine weiteren Zahlungen erfolgten, beantragte der Beklagte beim zuständigen Amtsgericht Gummersbach die Anordnung von Erzwingungshaft für den noch offenen Betrag von 3.250,00 EUR. Der entsprechende Beschluss wurde am 23.5.2011 erlassen (AG Gummersbach, Az. 86 OWi 247/11). Am 14.10.2011 erfolgte die abschließende Zahlung in Höhe von 3.250,00 EUR an die Gerichtskasse.

Mit Beschluss vom 30.10.2013 (Amtsgericht Köln, Az. 73 IN 432/13) wurde aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 18.10.2013 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Der Kläger erklärte mit Schreiben an den Beklagten vom 18.11.2014 die insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlungen vom 20.5., 22.6. und 11.11.2010 sowie 26.9.2011 in Höhe von insgesamt 4.150,00 EUR und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf.

Der Kläger hat im Verfahren von dem Beklagten zunächst die Rückzahlung des vorgenannten Betrages verlangt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 hat er die Klage dann auf den Betrag von 4.950,00 EUR im Hinblick auf die weiteren Zahlungen vom 27.7. und 31.8.2010 in Höhe von je 300,00 EUR sowie vom 14.10.2010 in Höhe von 200,00 EUR erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gummersbach erweiterte er die Klage auf den Betrag von 5.550,00 EUR, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen hat. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.12.2009 objektiv zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO gewesen. Im Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagte habe die Schuldnerin - über die Forderung des Beklagten hinaus - weitere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 86.000,00 EUR gehabt und zwar u. a. gegenüber dem Insolvenzverwalter des früheren Inhabers des Friseurbetriebs in Höhe von 4.150,00 EUR, gegenüber der Vermieterin in Höhe von 8.515,00 EUR, gegenüber dem Finanzamt H in Höhe von 722,63 EUR, gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von 59.329,22 EUR, gegenüber der B in Höhe von 3.475,00 EUR sowie gegenüber der Steuerberaterin in Höhe von 850,00 EUR. Die Schuldnerin habe weder über ein Kassen- noch über ein Kontoguthaben verfügt und lediglich kurzfristig realisierbare Forderungen in Höhe von 3.500,00 EUR gehabt. Sie habe die Zahlungen an den Beklagten in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit geleistet, um dem Druck des Beklagten nachzugeben. Dass es hierdurch zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger kam, habe sie zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Kläger hat weiter behauptet, die Schuldnerin ...

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