Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 10 O 93/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen XI ZR 395/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn vom 8.6.2004 - 10 O 93/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Briefmarkenhändler. Am 28.8.2003 reichte er bei der Beklagten von ihm kurz zuvor erworbene Pfennig-Briefmarken, die durch das Bundesministerium der Finanzen mit Wirkung ab dem 1.7.2002 für ungültig erklärt worden waren, zum Umtausch gegen Briefmarken mit Euro-/Cent-Angabe ein. Die Beklagte verweigerte den Umtausch unter Hinweis darauf, dass die von ihr eingeräumte und entsprechend veröffentlichte Frist zum Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken in Briefmarken mit Euro-/Cent-Angabe zum 30.6.2003 abgelaufen sei. Bei ihr bis zum 15.7.2003 eingegangene Briefmarken hatte die Beklagte zuvor noch umgetauscht. So waren auch die ihr von dem Kläger Anfang Juli 2003 vorgelegten Pfennig-Briefmarken im Gesamtwert von mehr als 20.000 DM mit Anschreiben vom 9. bzw. 10.8.2003 in entsprechende Briefmarken mit Euro-/Cent-Angabe ausgetauscht worden.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Gesamtwert von 95.000 DM Herausgabe von Briefmarken zu 0,45 Euro bzw. 0,55 Euro im Gesamtwert von 48.572,73 Euro verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass die Beklagte über den 10.8.2003 hinaus noch ungültige Briefmarken eintauschen werde, nachdem sie Anfang Juli eingesandte Pfennig-Briefmarken ohne Hinweis auf den Ablauf der Umtauschfrist umgetauscht habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug-um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Gesamtwert von 95.000 DM Briefmarken zu 0,45 Euro bzw. 0,55 Euro im Gesamtwert von 48.572,73 Euro herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe von einer ihr zustehenden Befugnis, den Umtausch ungültig gewordener Briefmarken zeitlich zu befristen, angemessen Gebrauch gemacht.

Durch Urteil vom 8.6.2004, auf das der Senat wegen aller weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug nimmt, hat die 10. Zivilkammer des LG Bonn der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten auch nach Ablauf des 30.6.2003 noch den Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken, die als Inhaberpapiere i.S.v. § 807 BGB zu qualifizieren seien, gegen aktuelle Postwertzeichen verlangen. Ein Recht auf Umtausch ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Soweit die Beklagte dieses Umtauschrecht auf ein Jahr befristet habe, sei diese Befristung jedenfalls zu kurz.

Gegen das ihr am 9.6.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.7.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 3.8.2004 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wendet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtliche Einordnung der Briefmarke und vertritt die Auffassung, die Briefmarke sei als Wertträger oder Zahlungsmittel zu qualifizieren. Des Weiteren rügt die Beklagte, das LG habe nicht korrekt zwischen dem Verschaffungsvertrag hinsichtlich des Erwerbs des angeblichen Inhaberpapiers und der angeblichen Rechte aus dem Inhaberpapier differenziert. Darüber hinaus sei der elementare Grundsatz des Kaufrechts außer Acht gelassen worden, dass eine Verschlechterung der Kaufsache, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mangelfrei war, in den Risikobereich des Käufers und nicht des Verkäufers falle. Schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke scheide deshalb aus, einen Umtauschanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu konstruieren. Selbst wenn ein solcher Umtauschanspruch aber bestehen solle, sei die von ihr gewährte Umtauschfrist nicht unangemessen kurz. Das LG habe einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt, ohne auf die Belange der Beklagten einzugehen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bonn, Az. 10 O 93/04, vom 8.6.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger schließt sich den Darlegungen des LG in dem angefochtenen Urteil an.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Umtausch der bei der Beklagten Ende August 2003 eingereichten Pfennig-Briefmarken nicht zu. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten bis zum 30.6.2003 eingeräumte Umtauschfrist ungültiger Briefmarken abgelaufen; entgegen den Darlegungen des LG kann der Kläger von der Beklagten einen Umtausch nach Ablauf dieser Frist nicht verlangen.

Infolge der Privatisierung des Postwesens steht die privatrechlic...

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