Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislastverteilung bei Eigentumsherausgabeklage aus § 985 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Der Kläger muss für die Klage aus § 985 BGB sowohl sein Eigentum als auch den Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen.
2. Auch dann, wenn feststeht, dass der Beklagte wegen Verschuldens des von ihm eingewandten Besitzverlust auf Schadensersatz haften würde, ist eine Beweiserhebung über den streitigen Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache allenfalls dann entbehrlich, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass der Kläger bei Eintritt der Rechtshängigkeit Eigentümer gewesen ist.
Normenkette
BGB § 985
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 18 O 29/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 28.2.2002 (18 O 29/01) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge fort. Er behauptet weiterhin, er sei Alleineigentümer des Pkw Daimler-Benz Typ 190 SL gewesen. Auch habe die Beklagte bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage noch Besitz an dem Fahrzeug gehabt. Das LG habe zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass das Fahrzeug bereits am 3.4.2001 in den unmittelbaren Besitz der Firma C übergegangen sei. Der Zeuge Q habe bei seiner Vernehmung vor dem LG bekundet, dass er das Fahrzeug nach Ostern des Jahres 2001 zur Firma C gegeben habe. Da Ostern auf den 15./16.4.2001 gefallen sei, müsse die Überführung des Fahrzeuges nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 5.4.2001 stattgefunden haben.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, den Pkw Daimler Benz Typ 190 SL, Fahrzeugidentifikations-Nummer ..., an den Kläger herauszugeben;
2. der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf er die Leistung ablehnt;
3. die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 25.564,59 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem Zeitpunkt des fruchtlosem Fristablaufs als Schadenersatz zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Behauptung fest, der Pkw Daimler Benz sei am 3.4.2001 zur Firma C zur Reparatur transportiert worden. Den Reparaturauftrag habe der Zeuge Q erteilt, dem sie das Fahrzeug als Gegenleistung für finanzielle Unterstützung übereignet habe.
Hinsichtlich der auf Herausgabe des Pkw Toyota gerichteten Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger dieses Fahrzeug entsprechend einer in einem familiengerichtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung herausgegeben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19.2.2003 (Bl. 174 ff. d.A.), 10.12.2003 (Bl. 215 ff. d.A.) und 22.12.2004 (Bl. 294 ff. d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung gegen die Abweisung der Klage ist unbegründet.
Das LG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw Daimler Benz aus § 985 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger Alleineigentümer des Fahrzeuges sei oder gewesen sei. Jedenfalls sei die Beklagte im Zeitpunkt der Klagezustellung am 5.4.2001 nicht - auch nicht mittelbar (§ 868 BGB) - dessen Besitzerin mehr gewesen und auch in der Folgezeit nicht wieder geworden. Unstreitig sei der Wagen am 3.4.2001 in den unmittelbaren Besitz der Firma C übergegangen. Der Transport sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Auftrag des Zeugen Q erfolgt, ebenso wie die anschließend von der Firma C durchgeführte Instandsetzung des Fahrzeugs, sodass im Zeitpunkt der Klageerhebung ausschließlich ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Firma C und dem Zeugen Q bestanden habe. Die Beklagte sei demgegenüber im Zeitpunkt der Klagezustellung weder im Verhältnis zur Firma C noch im Verhältnis zum Zeugen Q mittelbare Besitzerin des Pkw gewesen. Vielmehr habe die Beklagte dem Zeugen Q bereits zuvor sowohl - unstreitig - den Kfz-Brief als auch - nach dem Beweisergebnis der Beweisaufnahme - den einzigen Schlüssel zum streitgegenständlichen Mercedes übergeben gehabt. Unter diesen Voraussetzungen sei daher durch die mit Einverständnis der Beklagten im Auftrag des Zeugen Q erfolgte Überführung des Wagen an die Firma C am 3.4.2001 ein vollständiger Besitzverlust der Beklagten gem. § 854 Abs. 2 BGB zugunsten des Zeu...