Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankentagegeld
Leitsatz (amtlich)
Ist im Tarif bestimmt, daß versicherungsfähig nur Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigen Einkünften aus beruflicher Tätigkeit sind, führt der Eintritt von Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers infolge Kündigung seitens des Arbeitgebers auch dann zum Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld, wenn die Kündigung wegen einer Erkrankung erfolgt ist.
Normenkette
MB/KT 78 § 15a
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 419/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.7.1996 -23 O 419/95- wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage zutreffend abgewiesen.
Für die vom Landgericht zutreffend dargelegten Zeiträume hat der Kläger an den Beklagten rechtsgrundlos Versicherungsleistungen erbracht, weil der Beklagte in den fraglichen Zeiträumen arbeitslos und damit im Rahmen der Krankentagegeldversicherung nicht versicherungsfähig war, so daß es an einem Rechtsgrund für die seitens des Klägers, der seinerzeit von der Arbeitslosigkeit des Beklagten keine Kenntnis hatte, erbrachten Leistungen fehlt.
Ausweislich der Tarifbedingungen des Beklagten für die Krankentagegeldversicherung sind versicherungsfähig Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigen Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Der Beklagte hat in erster Instanz den Vortrag des Klägers, wonach diese Tarifbestimmung sich auch in den für das Vertragsverhältnis der Parteien geltenden Tarifbedingungen befindet, nicht bestritten, sondern vielmehr seine rechtliche Argumentation auf der Basis dieser Tarifbestimmung vorgebracht. Ihr Inhalt gilt demzufolge, bezogen auf die 1. Instanz als zugestanden. Auch in 2. Instanz hat der Beklagte zunächst eine entsprechende tarifliche Bestimmung nicht in Abrede gestellt, sondern eine solche erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.1.1997 bestritten, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24.1.1997 Unterlagen betreffend Tarif V Krankentagegeldversicherung nach dem Stand 1.7.1991 vorgelegt hat. Dieses Bestreiten muß jedoch angesichts des früheren Verhaltens des Beklagten als verspätet erachtet werden und ist deshalb zurückzuweisen, da seine Berücksichtigung zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Im Falle der Berücksichtigung des Bestreitens des Beklagten wäre nämlich dem Kläger aufzugeben gewesen, die Tarifbestimmungen der Krankentagegeldversicherung aus dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien (1978) vorzulegen, was nicht mehr im Termin vom 29.1.1997 hätte erfolgen können. Demgegenüber ist der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsreif.
Gemäß § 15 a MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist, vorliegend also die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Beklagten. Zwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach (r+s 92/136, r+s 92/174) entschieden, daß die Bestimmung des § 15 MBKT, wonach das Versicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen endet, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam ist, weil die ersatzlose Beendigung der Krankentagegeldversicherung ohne die Möglichkeit einer Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Ruhens- oder Anwartschaftversicherung eine den Versicherungsnehmer unangemessen belastende Regelung darstellt. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch lediglich eine eingeschränkte Unwirksamkeit der vorbenannten Bestimmung des § 15 MBKT, nämlich nur insoweit, als sie eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorsah. Grund hierfür war nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes, daß es eine unzumutbar Benachteiligung für den Versicherungsnehmer bedeute, wenn er aufgrund einer nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Krankenversicherungsschutzes verlustig gehen würde und sodann nach Ende der Berufsunfähigkeitsphase genötigt wäre, ein ganz neues Krankenversicherungsverhältnis abzuschließen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die Unwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsbeendigung der übrige Bestand des Versicherungsvertrages nicht berührt wird, vielmehr insoweit eine planwidrige Lücke im Vertragsgefüge entsteht, die gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen ist.
Im Rahmen dieser ergänzenden Vertragsauslegung ist in Fällen von Krankentagegeldversicherungen in erster Linie auf Sinn und Zweck solcher Versicherungen und des damit intendierten Schutzes abzustellen. Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei der Krankentagegeldversicherung, wie sich auch aus der ausdrücklichen Regelung der Versicherungsfähigkeit gemäß der zitierten Bestimmung...