Entscheidungsstichwort (Thema)
Videomonitor
Leitsatz (amtlich)
Die Energieeffizienzklasse von LED-Monitoren, die sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt sind, hat jeder Händler anzugeben, der dafür mit Preisangaben wirbt.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, 4; EnVKV § 6a; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen 31 O 111/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.9.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 111/123 - abgeändert:
Die Beklagte wird veurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, bis zur Dauer von sechs Monaten,
zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:
((Abbildung entfernt))
2. an den Kläger 196,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.4.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruch 10.000 EUR, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte, die einen Elektroeinzelhandel betreibt, warb im März 2013 in einer Anzeigenblattbeilage - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - unter Preisangabe für neue LED-Monitore mit HDMI-Anschluss, ohne die Energieeffienzklasse der Geräte anzugeben. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, hält diese für Videomonitore im Sinne des Rechts der Europäischen Union, bei denen Händler, die dafür mit Preisen werben, auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen hätten. Die Beklagte meint, die Bestimmungen seien auf Computermonitore der in Rede stehenden Art nicht anwendbar; außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sie sich nicht gegen die Gerätehersteller richte, von denen sie keine Informationen zur Energieeffizienzklasse der Produkte erhalten habe.
Das LG, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter; die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Dem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu. Danach haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.
a) Dass diese Regelung des Marktverhaltens gegenüber Verbrauchern - wie wegen der mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken erstrebten Vollharmonisierung erforderlich (vgl. BGH GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rz. 15] - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rz. 47] - Missbräuchliche Vertragsstrafe) - ihre Grundlage im Unionsrecht, nämlich in Art. 4 lit. c der Richtlinie 2010/30/EU und der zu ihrer Ergänzung ergangenen Verordnung hat, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; dass die nicht erschöpfende Liste von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG diese - jüngeren - Vorschriften naturgemäß nicht erwähnt, steht dem nicht entgegen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rz. 39, 54a; Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rz. 66).
b) Zwischen Kläger und Beklagter umstritten ist allerdings, ob es sich bei den streitbefangenen LED-Monitoren überhaupt um Fernsehgeräte, nämlich um Videomonitore (Art. 2 Nr. 1 und 3 VO 1062/2010) handelt. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass dies der Fall ist.
aa) Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 VO 1062/2010) umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cin...