Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 463/18) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.08.2019, Az: 4 O 463/18, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.540,86 EUR Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Comfortline mit der FIN B sowie weitere Zinsen in Höhe von 3.129,60 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A Comfortline mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt C, D 215, E, von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 526,57 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 88% und der Kläger zu 12%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87% und der Kläger zu 13%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 15.629,47 EUR, für die zweite Instanz auf 17.905,86 EUR festgesetzt.
Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihm am 02.08.2014 zum Kaufpreis von 16.800,00 EUR als Gebrauchtfahrzeug erworbenen VW A Comfortline deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Verkäuferin am 08.08.2014 und rüstete noch im selben Jahr das Fahrzeug mit einer Standheizung nach, wofür er am 12.12.2014 2011,10 EUR zahlte. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Fahrleistung von 94.760 km, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Kilometerstand von 152.700 km auf.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 87 ff. GA).
Das Landgericht hat der auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage nur teilweise, nämlich in Höhe von 13.056,00 EUR, stattgegeben sowie den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. U.a. bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung deliktischer Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die vollständige Klageabweisung.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Einem Anspruch des Klägers stehe bereits entgegen, dass dieser keinen ersatzfähigen Schaden erlitten habe. Der Vertragsschluss sei wirtschaftlich nicht nachteilig gewesen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe und zudem das unstreitig durchgeführte Software-Update dazu führe, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden nicht mehr anzunehmen sei. Der Kläger habe eine Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung durch die Beklagte und dem Kaufvertragsabschluss nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.11.2019 (Bl. 126 ff GA) Bezug genommen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dem Kläger stünde kein Anspruch gemäß § 849 BGB auf Zahlung von Deliktszinsen i.H.v. 4 % aus dem Kaufpreis zu.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen
sowie
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.237,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Personenkraftwagens VW A Comfortline mit der FIN B, Modelljahr 2011, zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung nicht anrechenbarer Anwaltskosten i.H.v. 562,15 EUR freizustellen.
Der Kläger ver...