Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 177/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 05.07.2017 - 28 O 177/15-wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger - ein bekannter deutscher Sänger und Schauspieler - nimmt die Beklagte zu 1) als Verantwortliche der Zeitschrift ... wegen eines dort am 02.01.2015 unter dem Titel "..." veröffentlichten Artikels - mit bild- und textlicher Ankündigung auf der Titelseite - auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel war im Rahmen einer Bild- und Wortberichterstattung ein Vorfall vom ... im Flughafen Köln/Bonn thematisiert worden; der Kläger hatte sich gegen Foto- bzw. Filmaufnahmen zweier Paparazzi - hier der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3), beide am Berufungsverfahren nicht beteiligt - zur Wehr gesetzt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 05.07.2017, auf das wegen der Gründe im Übrigen verwiesen wird, dem Klagebegehren wesentlich stattgegeben, d. h. bezogen auf das im Berufungsrechtzug noch allein maßgebliche Streitverhältnis den Klageanträgen zu 1. a) - c), 1. d) und 1. e). Im Einzelnen hat es in Bezug auf die Berufungsklägerin dieser unter Strafandrohung verboten,

a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie auf der Titelseite von ... Nr. 2 vom 2.1.2015 geschehen,

b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie in ... Nr. 2 vom 2.1.2015 auf der Seite 16 geschehen,

c) die nachfolgend wiedergegebenen Bildaufnahmen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie in "..." Nr. 2 vom 2.1.2015 auf den Seiten 16/17 geschehen,

d) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie in "..." Nr. 2 vom 2.1.2015 auf den Seiten 16/17 geschehen,

e) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

und in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der angeblichen Verletzungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie in "..." Nr. 2 vom 2.1.2015 auf der Seite 16 geschehen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage im vollen Umfange anstrebt.

Zur Begründung der Berufung führt sie wesentlich an, dass sich der betroffene Ausgangsartikel mit einem Vorgang von hohem zeitgeschichtlichen Interesse befasse, nämlich mit der vom Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) im Dezember 2014 am Flughafen Köln/Bonn körperlich und verbal geführten Auseinandersetzung. Die streitgegenständlichen Fotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, deren Veröffentlichung keine Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen würden. Soweit das Landgericht zur Begründung des Verbots der Veröffentlichung der Bildnisse auf das Urteil des Senates vom 9.03.2017 - 15 U 46/16 - verweise, so verkenne es den strukturellen Unterschied zwischen einem "manipulierten Video" und den hier streitgegenständlichen, aus einem Video entnommenen Belegfotos. Es sei schon nicht möglich, mit Fotos den vollständigen Geschehensablauf wiederzugeben, jedenfalls habe der Kläger hierauf keinen Anspruch. Im Übrigen seien die im Urteil des Senates vom 09.03.2017 als maßgeblich angesehenen Maßstäbe für den vorliegenden Fall auch nicht einschlägig, weil die das dortige Verbot tragenden Aspekte in der hiesigen Konstellation von vornherein nicht vergleichbar seien. Zudem sei durch die Beklagte zu 1) im Artikel die der eigentlichen Auseinandersetzung vorangegangene Szene beschrieben worden. Schließlich sei auch der Gegenposition des Klägers im streitgegenständlichen Artikel hinreichend Raum gewährt worden. Die beiden konträren Darstellungen des Vorfalles seien also im Artikel gegenübergestellt worden; anschließend sei "natürlich" - anhand des damals zur Verfügung stehenden Materials - eine Bewertung der unterschiedlichen Positionen vorgenommen worden. Unstreitig sei aber, dass der Kläger verbal und körperlich gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ausfällig geworden sei; schon deshalb seien die Belegfotos aus dem Video für den körperlichen und verbalen Übergriff an sich von zeitgeschichtlicher Relevanz. Soweit es bei der begleitenden Textberichterstattung in einzelnen Details, die allein zwischen den Parteien strittig seien, nach Ansicht des Klägers bzw. des Landgerichtes einige Ungenauigkeiten gegeben habe, so würde dies kein entgegenstehendes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG begründen, da der Kernvorgang so stattgefun...

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