Entscheidungsstichwort (Thema)

"Roter Punkt"

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine eingetragene Bildmarke stets nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wortbestandteil verwendet, der als bekannte Unternehmensbezeichnung über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, so kann der angesprochene Verkehr das eingetragene Zeichen lediglich als zusätzliches grafisches Ausgestaltungselement eines einheitlichen Zeichens ansehen und nicht als selbständigen Herkunftshinweis. Eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG scheidet in diesem Fall aus.

 

Normenkette

MarkenG §§ 55, 26 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.09.2014; Aktenzeichen 84 O 52/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.9.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 52/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin betreibt die in Deutschland ansässigen, als "Apple Store" bezeichneten Einzelhandelsgeschäfte, in denen Produkte der "Apple"-Gruppe angeboten werden. Die Beklagte hält Nutzungsrechte an Marken, die ursprünglich dem Unternehmen "Agfa" zugeordnet waren. "Agfa" war über Jahrzehnte hinweg in Europa eines der führenden Unternehmen im Bereich Fotografie und genießt heute noch entsprechende Bekanntheit. Im Jahre 1964 übernahm Agfa die belgische Firma Gevaert und firmierte anschließend als Agfa-Gevaert. Im Jahre 2004 trennte sich Agfa-Gevaert von der Fotosparte und gründete die AgfaPhoto GmbH, wobei das Markenportfolio an die Beklagte lizenziert wurde, die nunmehr auf exklusiver Basis die Marke AgfaPhoto benutzen durfte. Im Jahre 2005 meldete die AgfaPhoto GmbH Insolvenz an. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft. Sie selbst stellt weder Produkte her noch vertreibt sie Produkte, sondern vergibt Sublizenzen für einzelne Produkte und Produktgruppen an bestimmte Hersteller, die sodann für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte verantwortlich sind, wobei die Beklagte unter anderem Richtlinien für ein einheitliches Design vorgibt.

Die Beklagte ist Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen nationalen Bildmarke DE 305 18 789, die am 2.6.2005 mit Priorität vom 31.3.2005 eingetragen wurde:

((Abbildung))

Sie beansprucht Schutz für folgende Waren:

Klasse(n) Nizza 01:

Chemische Erzeugnisse für fotografische Zwecke, wie Papier, Folien und unbelichtete fotografische Filme und Behandlungsmittel für Filme und Papiere; Folien

Klasse(n) Nizza 09:

Apparate und Instrumente für fotografische Zwecke sowie Einzelteile und Zubehör davon, insbesondere Fotolaborgeräte, einschließlich Film- oder Papierentwicklungsgeräte, Belichtungsgeräte, Filmbearbeitungsgeräte, Computer, Scanner, Anzeigeeinrichtungen, Eingabevorrichtungen und dazugehörige Software; analoge und digitale Kameras und dazugehörige Software, Batterien und Speichermedien; Apparate und/oder Software zum Aufnehmen, Verwalten, Behandeln, Kommunizieren, Anzeigen, Aufnehmen, Speichern und Drucken von Bildern oder dazugehörigen Daten, einschließlich Computern, Scannern, Anzeigeeinrichtungen, Eingabevorrichtungen und Softwarepaketen; belichtete fotografische Filme und Diapositive

Klasse(n) Nizza 16:

Fotografien, Ausdrucke, Fotoalben

Klasse(n) Nizza 17:

technische Folien

Klasse(n) Nizza 40:

Filmentwicklung und Reproduktion von Bildern und Diapositiven; Erzeugen von Papierbildern, von fotografischen Negativfilmen, von Diapositiven oder von digitalen Medien; Bearbeitung von Fotoaufträgen; Reproduktion von Fotos; Verkleinern und Vergrößern von Bildausdrucken; elektronische Bildverbesserung.

Die streitgegenständliche Marke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Produkten, Lichtbildern, Werbeunterlagen und sonstigen Benutzungsnachweisen nicht in Alleinstellung verwendet, sondern stets gemeinsam mit der - als Wortmarke eingetragenen - Bezeichnung "AGFAPHOTO", und zwar in folgender, beispielhaft wiedergegebener Form:

((Abbildung))

Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der oben wiedergegebenen Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen. Eine Benutzungsrecherche habe ergeben, dass die Beklagte die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form in Deutschland nicht rechtserhaltend benutzt habe, jedenfalls nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren seit ihrer Eintragung.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Bildmarke DE 305 18 789 einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ...

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