Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 25 O 188/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.02.2020; Aktenzeichen VI ZR 280/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 26.4.2017 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 188/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 13.979,07 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.7.2014.

Die Beklagten zu 1 und 5 werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500.- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu je 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen aus ererbtem Recht Ansprüche ihrer am xx.xx.1921 geborenen und am 17.09.2011 verstorbenen Mutter A B (im folgenden: Patientin) geltend. Die Patientin, die (neben einer Reihe weiterer chronischer Erkrankungen) unter anderem auch an Diabetes mellitus Typ 2 litt, wurde am 31.08.2011 zur Abklärung einer aufgrund von Blutungen vermuteten Eisenmangelanämie in die Klinik der Beklagten zu 5 eingeliefert. Während des stationären Aufenthaltes, der zunächst vom 31.8. bis zum 8.9.2011 dauerte, wurden (u.a.) eine Magenspiegelung und eine Koloskopie durchgeführt, wobei eine Blutungsquelle nicht gefunden wurde. Ferner wurde im Hinblick auf während des Aufenthaltes aufgetretene Schmerzen im Schulterbereich, die sich zunehmend auf den gesamten Körper ausweiteten, eine Röntgenaufnahme der Schulterregion angefertigt. Es erfolgte eine symptomatische Schmerztherapie.

Am 08.09.2011 wurde die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen. Nachdem ab dem Abend des 8.9.2011 seitens der Klägerinnen Blutzuckerentgleisungen festgestellt worden waren (von den Klägerinnen wurden Werte von teilweise über 450 mg/dl gemessen, was die Beklagten allerdings mit Nichtwissen bestreiten), ferner in den folgenden Tagen die Schmerzen weiter erheblich zunahmen und mehrfach Hausbesuche von Haus- und Notarzt erfolgt waren, wurde die Patientin am 11.9.2011 erneut in das Krankenhaus der Beklagten zu 5 eingewiesen, wo zunehmende Schmerzen, ein reduzierter Allgemeinzustand, eine allgemeine körperliche Schwäche sowie erhöhte Entzündungswerte und Leukozyten festgestellt wurden. Die Patientin erhielt im Hinblick auf eine vermutete Infektion, später den klinischen Anzeichen einer Lungenentzündung zunächst das Antibiotikum Unacid mit 3x1,5 g täglich, später zusätzlich das Antibiotikum Klarid, vom 12.9. bis 15.9.2011 außerdem Cortison, ab dem 16.9.2011 sodann das Antibiotikum Meronem 3x1 g. Die Patientin entwickelte im Verlauf bis zum 16.9.2011 Temperaturen bis 41 Grad Celsius, die zeitweilig gesenkt werden konnten. Am 17.9.2011 stieg das Fieber erneut auf 41 Grad Celsius an. Die Patientin verstarb am Abend des 17.9.2011 an den Folgen einer schweren Sepsis. Eine Blutkultur, die am 16.9.2011 angelegt worden war, ergab im Nachhinein den Nachweis des Keims Staphylococcus aureus.

Die Klägerinnen haben behauptet, die Patientin sei im Haus der Beklagten zu 5 von den Beklagten zu 1 bis 4 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt worden. Zum einen seien im Haus der Beklagten zu 5 durchgängig Hygieneverstöße sowohl struktureller Art als auch hinsichtlich individueller Versäumnisse zu beobachten gewesen, wegen der im Einzelnen auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerinnen verwiesen wird. Die zu Beginn des zweiten stationären Aufenthalts ab dem 11.09.2011 verabreichte Antibiose sei völlig unzureichend gewesen. Wegen der Möglichkeit eines beim ersten stationären Aufenthalt erworbenen Keims habe die vorliegende Infektion nach den einschlägigen Leitlinien zwingend als eine nosokomiale Infektion eingeschätzt und dementsprechend behandelt werden müssen, was den Einsatz eines Antibiotikums mit breiterem Wirkspektrum erfordert habe. Zudem sei die Dosis des verabreichten Mittels Unacid deutlich zu niedrig gewesen. Es sei zudem versäumt worden, die medizinisch gebotene Diagnostik durchzuführen, insbesondere den Procalcitoninwert zu bestimmen, regelmäßige Blutkulturen anzulegen, weiter regelmäßig den CRP-Wert laborchemisch zu kontrollieren und im Hinblick auf den Verdacht einer Lungenentzündun...

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