Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 330/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen
a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen
und/oder
b. ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,
und/oder
c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren,
wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 09.08.2017 geschieht:
((Abbildung))
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Ausgestaltung der Ankündigung einer Preiserhöhung durch die Beklagte gegenüber privaten Gasabnehmern mit Sonderkundenverträgen.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der entsprechend seiner Satzung die Rechte der Verbraucher wahrnimmt. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Energiebereich. Insbesondere liefert sie Strom und Gas an Endverbraucher und an gewerbliche Kunden. Die Beklagte tritt nicht als Grundversorger auf, sondern schließt - soweit für dieses Verfahren von Bedeutung - mit ihren Kunden Sonderkundenverträge ab.
Am 09.08.2017 versandte die Beklagte eine E-Mail an einen ihrer Kunden. Im Betreff der E-Mail heißt es: "Servicestark und zukunftssicher - Vertragsinformationen". Die E-Mail enthielt in den ersten drei Absätzen Eigenwerbung der Beklagten für ihr Unternehmen. Im vierten Absatz ist sodann eine Information zu einer Preiserhöhung des Arbeitspreises und ein daraus resultierendes Sonderkündigungsrecht des Kunden enthalten. Auf die in den Antrag eingeblendete E-Mail wird Bezug genommen.
Aufgrund der Gestaltung der Schreiben hat der Kläger die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Der Kläger ist - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - der Ansicht gewesen, die Information des Kunden über eine Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Die fehlende Transparenz ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei einer Preisänderungsmitteilung auch bei einem Sonderkundenvertrag die Preisbestandteile in der alten und neuen Fassung gegenüber zu stellen habe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse zumindest den bisherigen und den neuen Bruttopreis gegenüberstellen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen
a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen
und/oder
b. ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Grass Preisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,
und/oder
c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenübers...