Leitsatz (amtlich)
1. Nicht nur vorübergehende Kurzarbeit ist mit den damit verbundenen Einkommensrückgängen bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Erst nach ca. 1 Jahr ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, nach einem anderen Arbeitsplatz zu suchen.
2. Nicht zweckbestimmte oder mit einem Rückforderungsvorbehalt versehene Schenkungen der Eltern an ihr Kind sind hinsichtlich des Ertrages aus der geschenkten Substanz bei der Bedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigen. Das hat fiktiv zu geschehen, wenn der Gegenstand an die Eltern zurückübertragen worden ist, ohne dass für die Rückübertragung ein Grund im Rechtssinne bestand.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Waldbröl (Aktenzeichen 12 F 332/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Waldbröl vom 26.6.2001 (12 F 332/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wie folgt zum Trennungsunterhalt abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird (jeweils unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsverpflichtung gem. dem Prozessvergleich der Parteien vom 28.2.2002 – 14 UF 133/01 OLG Köln) verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:
a) ab Februar 2000 bis einschließlich Juni 2000 1.404 DM (= 718 Euro)
b) ab Juli 2000 bis einschließlich Oktober 2000 1.154 DM (= 590 Euro)
c) ab November 2000 bis einschließlich Dezember 2000 854 DM (= 437 Euro)
d) ab Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 394 DM (= 201 Euro)
e) ab Januar 2002 bis einschließlich März 2002 160 DM
f) ab 1.4.2002 84 Euro
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien leben seit Februar 2000 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder R. (geb. 9.2.1993) und I. (geb. 6.10.1995) hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin leben. Seit der Trennung bewohnt der Beklagte mietfrei das früher gemeinsam bewohnte Haus in M., das in seinem Eigentum steht und ausserdem teilweise vermietet ist. Die Klägerin wohnt in einem Mehrfamilienhaus in B., das seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1994 auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen war, das sie jedoch nach (weitgehender) Fertigstellung des Hauses und nach der Trennung der Parteien am 30.6.2000 auf ihre Eltern zu Eigentum übertragen hat (Notarvertrag Notar N. in W ./00).
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar 2000.
Zum Kindesunterhalt haben sie im Senatstermin vom 28.2.2002 einen Teilvergleich geschlossen. Danach hat sich der Beklagte verpflichtet, für die Kinder I. und R. ab 1.1.2002 jeweils einen Betrag von 308 Euro–77 Euro anteiliges Kindergeld = 231 Euro zu zahlen. Ferner haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass für die Kinder zusammen im Jahr 2000 ein Kindesunterhalt von 9.328 DM und für das Jahr 2001 ein Betrag von 9.135 DM zu zahlen war und die vom Beklagten gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den Kindesunterhalt zu verrechnen sind.
Die Parteien haben über die Höhe der beiderseitigen Einkünfte gestritten, insbesondere darüber, ob der Klägerin mietfreies Wohnen bzw. Mieteinkünfte aus dem Haus in B., das sie im Jahre 1994 erworben hatte und das sie nach (weitgehender) Fertigstellung des auf dem Grundstück errichteten Hauses am 30.6.2000 auf ihre Eltern übertragen hat, zuzurechnen sind.
Die Klägerin hat ab Februar 2000 bis Dezember 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.542,19 DM verlangt und ab Januar 2001 von 1.500 DM.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2000 bis einschließlich September 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.598 DM zu zahlen, ab Oktober 2000 bis Dezember 2000 monatlich 1.319 DM, ab Januar 2001 bis Juni 2001 monatlich 458 DM und ab Juli 2001 monatlich 369 DM.
Für das Jahr 2000 ist das AG von einem Einkommen des Beklagten von 4.132 DM zuzüglich der Mieteineinnahmen von 700 DM und des mietfreien Wohnens, das es mit 650 DM angesetzt hat, ausgegangen, nach Abzug der Belastungen insgesamt von einem Monatseinkommen von 4.908 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts hat es den Trennungsunterhalt mit 1.598 DM errechnet. Ab Oktober 2000 hat es bei der Klägerin ein mietfreies Wohnen im Haus in B. mit 650 DM angesetzt, so dass es ab Oktober den Trennungsunterhalt noch mit 1.319 DM bemessen hat.
Für das Jahr 2001 ist es aufgrund des Steuerklassenwechsels nur noch von einem Arbeits-Nettoeinkommen des Beklagten von 3.443 DM ausgegangen, insgesamt von einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.357 DM. Unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens (650 DM) der Beklagten und des angesichts des Alters der Kinder nur teilweise mit 603 DM angesetzten Umschulungseinkommens der Klägerin hat es eine Einkommensdifferenz von 1.958 DM errechnet und daraus bis zum Selbstbehalt des ...