Normenkette
GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F., § 4 n.F., § 38 Abs. 1-2, § 42 Abs. 1-2, § 46 Abs. 1-2, § 66 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 98/71/EG Art. 3 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.01.2008; Aktenzeichen 81 O 204/06) |
Tenor
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Januar 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 204/06 - abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen, die nachstehend bezeichneten (Bodeneinbau-) Leuchten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
a) die Leuchte Q. D1 gemäß folgender Abbildung:
(Abbildung wurde entfernt)
und/oder
b) die Leuchte Q. D2 gemäß folgender Abbildung:
(Abbildung wurde entfernt)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die oben zu Nr. I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar (bezogen auf die vorbezeichneten Leuchten) unter Angabe
a) der jeweiligen Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, Gemeinkosten, Vertriebskosten und des erzielten Gewinns.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Nr. I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
B) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
D) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin meldete am 01.09.1989 als Teil des deutschen (Sammel-) Geschmacksmusters XXX die nachfolgend wiedergegebenen Muster überrollbarer Bodeneinbau-Leuchten für den Außenbereich an (Anlage K 1, Bl. 1 ff. d. Anl.-H., und Anlage MBP 3, Bl. 36 f. d. Anl.-H.):
...
Die zu Grunde liegenden Erzeugnisse der Klägerin (C.X und XX) wurden 1989/1990 mit mehreren Design-Preisen ausgezeichnet (Anlage K 4, Bl. 11 ff. d. Anl.H.). Inzwischen vertreibt die Klägerin die den Klagegeschmacksmustern nachempfundenen Leuchten XXXX und X XXXX (vgl. Anlage K 16, Bl. 202 ff. d.A. und das vorgelegte Anschauungsstück der Leuchte C. XXXX). Im April 2004 wurde die Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes für das 15.-20. Jahr bekannt gemacht.
Die Beklagte vertreibt in Deutschland für ihre amerikanische Muttergesellschaft die Leuchten Q. D1 und D2, die sie im April 2006 auf der Frankfurter Messe ausstellte. Die in die Urteilsformel eingeblendeten Abbildungen zeigen die nach dem Bodeneinbau sichtbaren Teile dieser Leuchten (vgl. Anlagen K 10 und 12, Bl. 24 und 26 d. Anl.-H., sowie das vorgelegte Anschauungsstück der Leuchte Q. D2).
Die Klägerin hat die Beklagte wegen unzulässiger Nachbildung ihrer Geschmacksmuster und wettbewerbsrechtlich unlauterer Nachahmung ihrer Produkte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Beurteilung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
wie erkannt.
Sie vertieft und ergänzt mit der Berufungsbegründung (Bl. 186 ff. d.A.) ihr Vorbringen zur Entwicklung und zum Gesamterscheinungsbild der streitbefangenen Leuchten, zu ihrem Werbeaufwand und Umsatz, zum wettbewerblichen Umfeld und zur Verteidigung der Klagegeschmacksmuster gegenüber Dritten. Die Beklagte verteidigt mit der Berufungserwiderung (Bl. 256 ff. d.A.) das angefochtene Urteil und trägt (unter Verweis auf eine Internetrecherche vom 19.06.2008, Anlage MBP 11, Bl. 277 ff. d.A.) ergänzend zum wettbewerblichen Umfeld vor. Zur Darlegung der Klägerin, ihre Erzeugnisse seit 1989 umfangreich und erfolgreich beworben zu haben, erklärt sie sich nunmehr mit Nichtwissen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann der Klägerin im Ergebnis der beanspruchte Sonderrechtsschutz nicht versagt werden, weil den für den Schutzumfang maßgeblichen Teilen der Klagegeschmacksmuster von Hause aus hohe Eigentümlichkeit zukommt und die angegriffenen Leuchten insoweit keinen erheblich anderen Gesamteindruck erwecken.
1. Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 GeschmMG gegen die Beklagte zu.
a) Die ...