Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 442/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 450.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangene Klägerin ist Anbieterin von Postdienstleistungen. Neben der Beförderung von Briefsendungen und Paketen befasst sie sich mit weiteren Leistungen, wie beispielsweise dem Transport und der Vermittlung des Transports von Gütern sowie der Beratung und Akquisition bei der Durchführung von Geschäften im Bereich Transport, Verkehr und Lagerhaltung. Sie ist Inhaberin zahlreicher, den Bestandteil „Post” aufweisender Marken, darunter der mit Priorität zum 21.8.1996 u.a. für „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren” sowie für „ Briefdienst- Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen” eingetragene Wortmarke „Deutsche Post” 396 36 412. Hinsichtlich der Einzelheiten der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marken wird auf die Anlagenkonvolute K 5 und K 15 Bezug genommen.
Der Beklagten wurde mit Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 1.9.1999 die auf das Gebiet des Regierungsbezirks Dresden begrenzte Erlaubnis erteilt, Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von nicht mehr als 1000 g gewerbsmäßig für andere zu befördern. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 29.11.1999 eingetragenen Wortmarke „PostModern”, die u.a. für den „Transport und die Vermittlung des Transports von Gütern, Paketen und Briefesendungen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen” sowie ferner für die „technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie Akquisition bei der Durchführung von Geschäften im Bereich ausschließlich Transport, Verkehr, Lagerhalten und externer sowie interner Warenwirtschaft für Dritte” geschützt ist. In einem Prospekt, bzgl. dessen Einzelheiten auf das zu den Akten gereichte Originalexemplar (Bl. 247 d.A.) verwiesen wird, bewirbt die Beklagte unter der Bezeichnung PostModern sowie ferner unter Verwendung eines für ihre Muttergeselllschaft eingetragenen Wort/Bildzeichens „postMODERN” diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zustellung von Geschäftspost. Überdies verwendet sie die vorstehende Bezeichnung im Rahmen ihrer E-Mail-Adresse Info@Post-Modern.de sowie ihrer Internet-Adresse www.post-modern.de wie aus den Anlagen Bl. 6 bis 9 d.A. ersichtlich.
Die Klägerin hält den Gebrauch der Bezeichnung „PostModern” durch die Beklagte sowohl in der Form der für sie eingetragenen Wortmarke als auch in den übrigen Verwendungsformen aus marken-, firmen- und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig.
Sie hat vor dem LG Leipzig unter dem dortigen Aktenzeichen 5 O 683/00 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher es der Beklagten u.a. untersagt werden sollte, Postdienstleistungen unter der Bezeichnung „postMODERN” und/oder „PostModern” wie in dem vorstehend erwähnten Prospekt wiedergegeben feilzuhalten, zu bewerben oder anzubieten. Mit Urteil vom 22.3.2000 hat das LG Leipzig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos; sie wurde mit Urteil des OLG Dresden vom 25.7.2000 zurückgewiesen (14 U 1054/00). Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird die als Anlagen K 2 und K 12 zu den Akten gereichten Kopien der erwähnten Urteile verwiesen.
Zur Begründung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klagebegehren, die sich teilweise als Hauptsache zu dem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren darstellen, hat die Klägerin ausgeführt, dass die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Marke ebenso wie die von ihr im Übrigen verwendeten Bezeichnungen die Gefahr von Verwechslungen mit den für sie, die Klägerin, eingetragenen Marken hervorrufe. Unter Vorlage eines in ihrem Auftrag erstellten demoskopischen Gutachtens hat die Klägerin weiter behauptet, der Begriff „Post” stelle eine sie bzw. ihr Unternehmen individualisierende bekannte Kurzbezeichnung dar. Überdies sei die unter Verwendung der streitbefangenen Bezeichnungen vorgenommene Werbung der Beklagten als eine unzulässige, nämlich diskriminierende Werbung zu qualifizieren. Die werblich verwandte Bezeichnung „PostMODERN” sei pauschal herabsetzend, da suggeriert werde, die Dienstleistungen der Klägerin seien unmodern. Die Bezeichnung sei schließli...