Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 136/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln – 24 O 136/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses am 2.11.1998 kein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der bei der Beklagten abgeschlossenen gebündelten Geschäfts- und Betriebsversicherung aus § 1 Nr. 1a AFB 87 zu.
1. Die Beklagte ist von der Entschädigungspflicht frei.
Sie kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, §§ 14 Nr. 1 AFB 87, 61 VVG.
Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH v. 12.10.1988 – IVa ZR 46/87, MDR 1989, 337 = r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6, Rz. 117; § 61, Rz. 11 m.w.N.). Hinzu kommen muss in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten, ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden (vgl. BGH v. 5.4.1989 – IVa ZR 39/88, MDR 1989, 801 = r+s 1989, 193 = VersR 1989, 840; v. 8.2.1989 – IVa ZR 57/88, MDR 1989, 617 = r+s 1989, 209 = VersR 1989, 582; OLG Köln r+s 2000, 296 (Umgang mit Gasofen); Prölss in Prölss/Martin, Martin, VVG, 26. Aufl., § 6, Rz. 117; § 61, Rz. 11 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das schadenursächliche Verhalten des Klägers begründet den Vorwurf der besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit dem erhitzten Fett auf dem Gasherd in der Küche der vom Kläger betriebenen Gaststätte.
Den Maßstab für die Sorgfalt bildet das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Versicherungsnehmers aus der gleichen Personengruppe. Bei der Beurteilung ist vorliegend – der Kläger ist Gastwirt und war am Schadentage auch als Koch tätig – ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen, da für einen Gewerbebetrieb Feuersicherheit „oberstes Gebot” sein muss (vgl. Martin, Sachversicherunggsrecht, 3. Aufl., O I 110).
Es ist allgemein bekannt, dass das unkontrollierte Erhitzen von Fett (hier Öl) in einer offenen Pfanne besonders feuergefährlich ist. Hinzukommt, dass sich die Pfanne auf einem Gasherd, also einer offenen Flamme befand und der Bratvorgang (Kartoffeln und Fleisch) bereits begonnen hatte. Bei diesen Umständen ist jederzeit mit einer sekundenschnellen Entzündung des Öls zu rechnen. Dies kann nicht nur geschehen, indem sich das heiße Fett selbst entzündet, sondern auch, indem das erhitzte Fett sich über den Rand ergießt und dann in Brand gerät. Aus diesem Grund darf eine erhitzte Pfanne mit Öl auf einem Gasherd nicht unbeaufsichtigt bleiben. Demnach kam es nicht darauf an, über welchen Zeitraum sich der Kläger vom Gasherd entfernt und den Kühlraum aufgesucht hat. Dies mag bei einem Elektroherd anders zu beurteilen sein. Der Kläger hätte für die Zeit seiner Abwesenheit vom Herd die Gasflamme ausstellen oder die Pfanne absetzen müssen.
Den Kläger trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigerter Verschuldensvorwurf. Die Gefährlickeit seines Handelns war ihm nicht nur auf Grund der durch den Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bewusst. Dass er am Schadentage den angestellten Koch während dessen Freizeit vertrat, ändert daran nichts. Durch den im Wesentlichen gleichartigen Schadenfall vom 26.1.1997 war der Kläger hinsichtlich der Folgen eines solch leichtsinnigen Verhaltens gewarnt. Es musste sich ihm geradezu aufdrängen, dass durch diese Unaufmerksamkeit ein Brand verursacht werden kann.
Andere besondere Umstände, die den Kläger im subjektiven Bereich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten könnten, liegen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene „Stress-Situation”, in der er sich am Schadentage befunden haben will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass Gäste auf ihr Essen warten und damit für den Kläger ein gewisser Zeitdruck entstanden war, ist für einen Koch keine ungewöhnliche Situation.
2. Dem Kläger steht auch kein Entschädigunsanspruch auf Grund einer Zusage des von der Beklagten mit der Regulierung beauftragten Zeugen M. zu. Bereits der Vortrag des Klägers zu den Äußerungen des Zeugen M. in diesem Zusammenhang ist wenig konkret. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat der Zeuge M. bei seiner Besichtigung vor Ort erklärt, er müsse den Fall noch mit den zuständigen Stellen der Beklagten besprechen und werde sich wieder melden. Eine abschließende Bewertung war damit noch offen.
Das LG hat nach der durchgeführten Vernehmung der Zeugen zu Recht das Vorliegen einer Regulierungszusage verneint. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zeuge M. a...