Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen 3 O 115/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 115/01 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.173,77 EUR und an die Klägerin zu 2) 754,77 EUR, jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15. Februar 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) die auf die ausgeurteilten Beträge zu entrichtende Einkommensteuer, Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren materiellen Schaden der Kläger zu 1) bis 3) aus dem Verkehrsunfall in Ägypten am 18. Februar 2000 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 47%, die Klägerin zu 2) zu 34%, der Kläger zu 3) zu 11% und die Beklagte zu 8%; die Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 42%, die Klägerin zu 2) zu 31%, der Kläger zu 3) zu 10% und die Beklagte zu 17%.

Die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte zu 13%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt die Beklagte zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 42%, die Klägerin zu 2 zu 31% und der Kläger zu 3) zu 10%.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kläger, der früheren Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten gemäss dem Ausspruch im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger zu 1) und 2) nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sowie die verstorbene Mutter des Klägers zu 1), Frau J. E., buchten eine Pauschalreise nach Ägypten für die Zeit vom 15.2. bis 22.2.2000. Der Buchung lag der Katalog Flugreisen 1999/2000 zugrunde. Dort heißt es im Zusammenhang mit sonstigen Informationen zu der gebuchten Reise:

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Vor Ort buchten sie bei dem Zeugen N., der sich zuvor als Reiseleiter der Beklagten vorgestellt hatte, in den Räumen der ägyptischen Partneragentur der Beklagten, der Firma T. U. V., eine Jeep-Safari zum Coloured Canyon zum Preis von 85 DM pro Person. Der ausgehändigte Ausflugs-Gutschein enthielt dabei unter der Überschrift den Aufdruck der Firma T. U. V., die die Safari auch tatsächlich durchführte. Während des Ausflugs am 18.2.2000 verunglückte der Ausflugsbus ohne Fremdeinwirkung. Die Kläger erlitten dabei Verletzungen; die Mutter des Klägers zu 1) kam bei dem Unfall zu Tode.

Die Kläger haben behauptet, dass der Ausflug zum Coloured Canyon von der Beklagten veranstaltet worden sei. Es habe keine Hinweise gegeben, die auf einen Dritten als Veranstalter dieses Ausfluges gedeutet hätten. Zum Unfall sei es gekommen, weil sich der Busfahrer mit einem zweiten Bus ein Wettrennen geliefert und dabei die Gewaltüber das Fahrzeug verloren habe.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller und immaterieller Schäden. Darüber hinaus beansprucht der Kläger zu 1) die Erstattung eines Bruttolohnausfalles in Höhe von 11.424,20 DM sowie die Kosten für die Bestattung seiner Mutter in Höhe von 3.849,18 DM. Die Klägerin zu 2) macht des weiteren einen Bruttolohnausfall in Höhe von 3.010,54 DM geltend.

Die zunächst auch gegen den Versicherer der Beklagten erhobenen Klage haben die Kläger zurückgenommen. Der Kläger zu 1) hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.849,18 DM netto sowie 11.424,20 DM brutto nebst 5% Zinsenüber dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2001 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus übe...

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