Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 28 O 244/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 4.12.2013 (28 O 244/13) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn u.a. wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem LG Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von W freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Im Ermittlungs- und Strafverfahren stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander wussten. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.
In der am 15.12.2011 veröffentlichten Winter 2012-Ausgabe der Zeitschrift F, die von der Beklagten zu 1) herausgegeben und von der Beklagten zu 2) verlegt wird, wurde ein Beitrag mit dem Titel "Das Unwort des Jahres 2012" veröffentlicht, der u.a. folgende Textpassage enthält:
"...F greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: "einvernehmlicher Sex" und "Unschuldsvermutung". Begründung? Da fragt man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden."
Nach Bekanntgabe der Entscheidung der "Unwort-Jury" der "Gesellschaft für deutsche Sprache", den Begriff "Döner-Morde" zum "Unwort des Jahres 2011" zu wählen, wurde auf der Internetseite www.F.de, für die die Beklagte zu 2) verantwortlich ist, am 18.1.2012 ein Artikel mit der Überschrift "Fs Vorschlag zum 'Unwort des Jahres'" und folgender Textpassage veröffentlicht:
"...F ... hätte ... noch zwei weitere Vorschläge gehabt: "einvernehmlicher Sex" und "Unschuldsvermutung". Begründung? Da fragt man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden."
Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Artikel wird auf Bl. 13 f. GA verwiesen.
Der Kläger ließ die Beklagten deswegen mit Schreiben vom 17.2.2012 abmahnen. Diese löschten zwar den Artikel auf www.F.de, lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch mit Schreiben vom 22.2.2012 ab. Der Kläger erwirkte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung des LG Köln vom 28.2.2012 (28 O 96/12), durch die den Beklagten untersagt wurde, durch die o.g. Äußerungen den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil von Frau E begangen. Die unter dem Aktenzeichen 15 U 107/12 (OLG Köln) geführte Berufung gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des LG vom 13.6.2012 (28 O 96/12) nahmen die Beklagten kurz vor dem auf den 25.9.2012 angesetzten Verhandlungstermin zurück.
Vorliegend handelt es sich um die diesbezügliche Hauptsacheklage, mit welcher der Kläger in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung sowie zur Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten beantragt hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durch die o.g. Äußerungen dem Leser als verdeckte Tatsachenbehauptung vermittelt werde, der Kläger habe eine Vergewaltigung begangen, obwohl dies nicht der Fall sei und er rechtskräftig freigesprochen wurde. Für den von den Publikationen der Beklagten angesprochenen Leserkreis sei klar, dass mit "E" die Nebenklägerin in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, Frau E, gemeint sei, zumal sie in der Berichterstattung, u.a. in der Zeitschrift F, entsprechend bezeichnet wurde.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten bei unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu verbieten, durch die Äußerung
"Da fragt man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden."
den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der E begangen,
wenn dies geschieht wie im Artikel "Das Unwort des Jahres 2012" auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18...