Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 08.01.2016; Aktenzeichen 1 O 280/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 280/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2-straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die Kinder des am 19.11. oder 20.11.1988 verstorbenen Erblassers G M, den sie zu jeweils 1/2 Anteil beerbt haben. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.8.1979 folgendes bestimmt:

"... Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne L und I3 das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen ..."

In dem gemeinschaftlichem Erbschein der Parteien vom 17.07.1989 sind die Brüder als Vorerben ausgewiesen, wobei die Nacherbfolge mit dem Tode des jeweiligen Vorerben eintreten soll. Als Nacherben sind die jeweils aus den Ehen der Parteien hervorgegangenen Kinder in dem Erbschein aufgeführt; wobei der Beklagte eine Tochter und der Kläger eine Tochter und einen Sohn hat.

Nachdem das Barvermögen 1992 auseinandergesetzt worden ist und ein weiteres Grundstück, das dem Kläger im Wege des Vermächtnisses - mit einer ergänzenden Verfügung vom 28.7.1982 - zugedacht worden ist, 1993 übertragen wurde, besteht der Nachlass im Wesentlichen nur noch aus dem streitbefangenen Grundbesitz. Die Immobilie wird aktuell unmittelbar durch die Erbengemeinschaft verwaltet. Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung dieses Grundbesitzes.

Mit Beschluss vom 21.09.2015 hat das Landgericht die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung einstweilen eingestellt. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, dass der eingangs zitierte Passus des Testamentes vom 21.8.1979 als Anordnung der Erblasser, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalles auszuschließen, anzusehen sei. Er hat behauptet, es sei der Wunsch der Eltern gewesen, das Grundstück den Nacherben zur Verfügung zu stellen und das Familienheim als Einheit zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 023 K 076/15 betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. 5, Gemarkung I, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87 A, groß: 11,53 a, für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, dass dieser darin einwilligt und seine Zustimmung erteilt, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.

Der Kläger hat bezüglich der erhobenen Widerklage beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegengetreten. Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, es bestünde die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend zu beantragen, das Gebote nur von den jeweiligen Eigentümern zulässig seien.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.1.2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), stattgegeben und die Widerklage "abgewiesen" (Bl. 105 ff. d.A.). Außerdem hat die Kammer mit Ergänzungsurteil vom 12.02.2016 (Bl. 132 f. d. A.) die Teilungs-versteigerung weiterhin einstweilen eingestellt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anordnung in dem Testament, wonach die Söhne das noch verbleibende Vermögen erben sollen und weder an Dritte verkaufen noch vererben dürfen, den klaren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringe, dass die Verm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge