Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 23.06.1997; Aktenzeichen 1 O 358/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.06.1997 – 1 O 358/95 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen. Die Revision an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern, die Eheleute N. A. und V. N. S., wurden am 10.06.1944 in dem damals besetzten Griechenland von Angehörigen einer SS-Einheit nach einer vorausgegangenen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisenen im Zuge einer gegen das Dorf Distomo (Böotien) gerichteten „Sühnemaßnahme” zusammen mit weiteren 300 an den Partisanenkämpfen unbeteiligten Dorfbewohnern – überwiegend Frauen und Kinder – sowie 12 gefangen genommenen Partisanen erschossen. Das Dorf wurde niedergebrannt.
Wegen dieses Vorgangs nehmen sie die Beklagte aus eigenem Recht (Nachteile in der beruflichen Ausbildung und in ihrem Fortkommen sowie gesundheitliche Schäden) und aus übergegangenem Recht (Zerstörung des elterlichen Hauses nebst Inventar und Warenbestand des von ihren Eltern geführten Einzelhandelsgeschäftes) im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz bzw. auf Leistung einer Entschädigung in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand eines von der Präfektur Böotien für die Kläger und weitere Geschädigte vor dem Kammergericht Livadeia (Griechenland) geführten Rechtsstreits, in dem die – nicht vertretene – Beklagte, soweit es um die Ansprüche der Kläger geht, rechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 240.000.000 Drachmen verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern nach den Eheleuten N. A. S. und V. N. S., verstorben am 10.06.44, den materiellen Schaden zu ersetzen, der durch den Einsatz der 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division am 10.06.44 in Distomo entstanden ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1. bis 4., als Gesamtgläubigern für den aufgrund des Einsatzes der 4. SS-Pol. Pz. Gren. Division am 10.06.44 in Distomo entstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1. für die aufgrund der Ereignisse am 10.06.44 entstandenen Nachteile in seiner Ausbildung und seinem beruflichen Fortkommen sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden Schadensersatz in angemessener Höhe,
hilfsweise,
eine angemesse Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 2. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,
hilfsweise,
eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 3. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,
hilfsweise,
eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu leisten;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 4. für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen entstandenen Nachteile sowie für die aufgrund des Ereignisses vom 10.06.44 entstandenen gesundheitlichen Schäden einen angemessenen Schadensersatz,
hilfsweise,
eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Abweisungsantrages hat sie darauf verwiesen, daß die Vorgänge in Distomo dem Kriegsgeschehen zuzurechnen seien und daß deshalb ein Ausgleich wegen eingetretener Schäden nur zwischen den beteiligten Staaten stattfinde. Zivilrechtliche Ersatzansprüche einzelner Staatsangehöriger bestünden neben diesen völkerrechtlich als Reparationen einzuordnenden Ansprüchen dagegen nicht. Es sei Sache des reparationsberechtigten Staates, ...