Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 367/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 367/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 12 H 10/96 AG Aachen tragen die Klägerin 96% und der Beklagte 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages lediglich Anspruch auf Zahlung von 1.050,00 DM. Einem darüber hinausgehenden Anspruch kann der Beklagte gemäß § 478 Abs. 1 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten (Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 478 Rdnr. 15; H.P. Westermann MK, BGB, 3. Aufl., § 478 Rdnr. 6), auch soweit er von den ursprünglich gelieferten 288 Rollen 118 Rollen verbraucht. Die gelieferten Rollen waren insgesamt mangelhaft, so dass dem Beklagten das Recht auf Wandlung oder Minderung zustand, §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB. Die Fehlerhaftigkeit erstreckte sich vom Grundsatz her auf die gesamte gelieferte Ware, auch wenn die Folie teilweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch an sich geeignet war. Ist sie aber nur in ganz eingeschränktem Umfang für den Käufer verwendbar und zeigt sich – wie hier – die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erst bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, dann ist die Ware ungeeignet und damit insgesamt mangelhaft.
Angesichts des Umstandes, dass die Mangelhaftigkeit nicht von vornherein erkennbar war, kann dem Beklagten auch kein Vorwurf dahin gemacht werden, dass er 118 der gelieferten 288 Rollen verbraucht hat und insoweit nicht in der Lage ist, die Folie an die Klägerin zurückzuliefern. Denn er hat sie zunächst bestimmungsgemäß verwendet, und erst in der Folgezeit trat die Mangelhaftigkeit nach und nach zu Tage. Hieraus folgt, dass dem Beklagten gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin ein Recht auf Gewährleistung als dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 478 Abs. 1 BGB, soweit sich die verbrauchte Folie als mangelbehaftet herausgestellt hat. Dies erfaßt den Anspruch der Klägerin nahezu insgesamt. Ein Zahlungsanspruch steht ihr lediglich für den Teil der Folie zu, der sich nach der Verarbeitung als ordnungsgemäß erwiesen hat. In diesem Zusammenhang hegt der Senat keinen begründeten Zweifel an der Angabe des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1999, dass nur ca. 8 % der von ihm gewickelten 2.400 Ballen ohne Lochbildung geblieben seien. Da es sich bei dieser Prozentzahl jedoch lediglich um einen Schätzwert handelt, legt der Senat infolge der vorhandenen Unsicherheiten seiner Berechnung hinsichtlich des zuerkannten Betrages einen Wert von ca. 10 % zugrunde, § 287 ZPO, woraus sich unter Zugrundelegung des noch in Streit stehenden Betrages von 10.050,00 DM für die verbrauchten 118 Rollen der zuerkannte Betrag von 1.050,00 DM errechnet.
Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Folie in der vom Beklagten behaupteten Art und Weise mangelhaft war. Die Angriffe der Klägerin gegen die erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. A. und K. gehen fehl. Hierzu sei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen, auf die Bezug genommen wird. Soweit die Klägerin sich in zweiter Instanz darauf beruft, dass mit der gelieferten Folie selbst bei Unterstellung ihrer Mangelhaftigkeit bei vermehrter Umwicklung letztendlich Dichtigkeit zu erreichen gewesen wäre, so kann sie damit nicht durchdringen. Schon aus Kostengründen (Arbeit und Material) kann es nicht angehen, dass die Mangelhaftigkeit durch ein solches Vorgehen kompensiert wird. Die nur zweimalige Wicklung wird im Übrigen selbst vom Hersteller der Folie als ausreichend erachtet, um Dichtigkeit zu erreichen.
Auch vermögen die Einwendungen der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten K. nicht zu überzeugen, soweit es darum geht, ob nicht die diesem zu Verfügung gestellten Proben bereits bei der Abwicklung durch den Sachverständigen Dr. A. von Hand vorgeschädigt worden sein könnten. Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich, dass die ihm zur Verfügung gestellten Folienstücke normgerecht waren und weitestgehend im Toleranzbereich lagen. Zu bedenken ist auch, dass bei Unterstellung des Vortrages der Klägerin, die Folienstücke, die dem Sachverständigen K. zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, könnten durch die manuelle Abwicklung durch den Sachverständigen Dr. A. infolge Überdehnung bereits vorgeschädigt worden sein, dies nach Auffassung des Senates eher für als gegen die Mangelhaftigkeit sprä...