Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 469/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.08.2022; Aktenzeichen III ZR 230/20)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.742,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 allroad quattro 2.0 TDI (FIN: A) zu zahlen und die Beklagte von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte B GbR in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ein Viertel der Kosten erster Instanz und ein Fünftel der Kosten der Berufung zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil die Klägerin im Jahre 2012 ein von der Beklagten produziertes Fahrzeug Audi A4 zum Preis von 45.045,45 EUR erworben hat, dessen von der Volkswagen AG hergestellter Motor mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, durch die die Abgasreinigung in unzulässiger Weise beeinflusst wird. Der zwischen den Parteien streitige Sachverhalt ergibt sich im Einzelnen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2019 (Bl. 185 ff. d. A.), auf das auch hinsichtlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, bei der Ermittlung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzbetrages aber berücksichtigt, dass die Klägerin das Fahrzeug genutzt und so Vorteile gezogen hat. Für die Ermittlung des Wertes dieser Vorteile ist das Landgericht von einer Gesamtnutzungsdauer von 250.000 km ausgegangen. Außerdem hat es der Klägerin Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis gemäß § 849 BGB zugebilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Gegen diese richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein höherer Schadensersatzbetrag zu, weil von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km auszugehen sei.

Sie beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.480,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag von 45.045,45 EUR seit dem 15.10.2012 bis zum 15.08.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz aus einem Betrag von 26.343,36 EUR sei dem 06.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A4 allroad quattro 2.0 DI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

das Urteil des Landgerichts Aachen im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt insbesondere ein ihr zuzurechnendes vorsätzliches Verhalten ihrer Organe in Abrede.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist und beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Berufungen sind zulässig, sind beide jedoch nur zum Teil auch begründet.

1. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

a) Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB bejaht.

aa) Dies entspricht für die Herstellerin des in dem von der Klägerin erworbenen, von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs eingebauten Motors EA189, der Volkswagen AG, der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984), die in den wesentlichen Punkten unlängst durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962). Auf die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen; die Berufung der Beklagten gibt weder zu Abweichungen noch zu Ergänzungen Anlass.

bb) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem es um die Haftung der Beklagten geht, die den fraglichen Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hergestellt hat, gilt nichts anderes. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dem Vorstand der Beklagten bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin im Jahre 2012 bekannt war, dass der von der Volkswagen AG hergestellte und von der Beklagten in das...

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