Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 38/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen IV ZR 275/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 38/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 und einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Im Versicherungsschein vom 1. Juli 2002 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 284,05 DM ausgewiesen. Zum Versicherungsende am 1. Juli 2014 kehrte die Beklagte eine Ablaufleistung von 17.530,33 EUR aus. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen. Er errechnet eine Forderung in Höhe von 60.140,75 EUR (GA 42).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2015 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend, und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen seien unvollständig.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen Betrag in Höhe von 60.140,75 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen;

2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 665,37 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verbraucherinformationen seien dem Kläger vollständig übergeben worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Sie hat sich überdies auf Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger erstinstanzlich erhobenen Rügen hat es festgestellt, dass die Verbraucherinformationen vollständig gewesen seien. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend, weil sie drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben sei; inhaltlich sei sie zu beanstanden, weil nicht auf die Folgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs hingewiesen werde. Die Verbraucherinformationen seien unvollständig.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung gerichteten Anspruch, den er mit 60.140,75 EUR beziffert. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte Widerspruch war verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

1. Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit in der Berufung noch konkret erhobenen Rügen dringt er indes nicht durch.

a) Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfall...

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