Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.02.2022; Aktenzeichen IV ZR 291/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 122/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in dem Tarif "B" zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 30.09.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.10.2019 erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.720,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den folgenden Tarifen im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2019 gezahlt hat:

Tarif "B" zum 01.01.2014 um 33,40 EUR

Tarif "B" zum 01.01.2015 um 32,95 EUR

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind die vorgenommenen Erhöhungen

im Tarif B zum 01.01.2014 (33,40 EUR)

zum 01.01.2015 (32,95 EUR)

zum 01.01.2017 (58,61 EUR)

zum 01.01.2018 (29,68 EUR) sowie

im Tarif C zum 01.01.2017 (11,98 EUR)

Der am xx.xx.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife B und C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2013, aus November 2014, aus November 2016, aus November 2017 und aus November 2019 (jeweils D 4 im Anlagenheft) verwiesen.

Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder E, in der Zeit von 2015 bis 2017 durch den Treuhänder F und ab 2018 durch den Treuhänder G erteilt.

Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2014 mit Schreiben aus November 2013 nebst Anlagen mit. Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 teilte sie mit Schreiben aus November 2014 nebst Anlagen, zum 01.01.2016 mit Schreiben aus November 2017 nebst Anlagen, zum 01.01.2017 mit Schreiben aus November 2016 nebst Anlagen und zum 01.01.2018 mit Schreiben aus November 2017 nebst Anlagen (jeweils Anlagenkonvolut D 4 im Anlagenheft) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

In der dem Kläger am 05.08.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 18.07.2019 (Bl. 78 ff. d.A. u. Bl. 168 d.A.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 (Bl. 171 d.A.) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.08.2019 widersprochen (Bl. 179 d.A.).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30.10.2019 - 23 O 122/19 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Zur Begründetheit wird ausgeführt, hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungantrages, der durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, sei die Klage unbegründet. Die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Beitragsanpassungen seien formell nicht zu beanstanden gewesen; ihre materielle Rechtmäßigkeit habe nicht in Streit gestanden, was unstreitig ist.

Die durch die Beklagte vorgenommenen Beitragserhöhungen seien formell wirksam. Die jew...

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