Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 417/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.4.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen– 1 O 417/99 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen hinsichtlich des Zahlungsausspruches unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542.633,81 EUR (entsprechend 1.061.299,49 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.3.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 650.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Konkurseröffnungsbeschluss vom 5.2.1999 zum Konkursverwalter der Firma T.-D. GmbH, vormals P.L. Druck GmbH – nachfolgend: Gemeinschuldnerin – bestellt. Geschäftsführer und Gesellschafter der Gemeinschuldnerin war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Herr T.R. Zuvor war dessen Vater, Herr D.R., Geschäftsführer gewesen. Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der Firma P.S. Gesellschaft für Software mbH mit Sitz in G./Ö. Diese wiederum gehört zu 100 % Herrn S.R., einem weiteren Sohn des Herrn D.R.
Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses am 20.12.1996 ein Darlehen über 1.200.000 DM. Zur Sicherung der Darlehenssumme, die auch tatsächlich an die Gemeinschuldnerin ausgezahlt wurde, schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte am 2.1.1997 eine als „Globalabtretung” überschriebene Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hatte:
„1. Zur Sicherung des Darlehens über 1.200.000 DM … tritt L. Druck GmbH sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A–G, J–N, P–T, V, W an die dies annehmende P.S. Support GmbH ab. …
2. Die gegenwärtigen Forderungen gehen mit Abschluss dieses Vertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung auf P.S. Support GmbH über. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleiben bestehende und ältere Rechte Dritter von der Abtretung unberührt.
3. L. Druck GmbH hat P.S. Support GmbH jeweils zum Monatsende – auf Verlangen jedoch jederzeit – Aufstellungen einzureichen, aus denen sich der Gesamtbetrag dieser Forderungen ergibt.
…
5. Ist die zwischen den Parteien vereinbarte Globalzession aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so sind sich P.S. Support GmbH und L. Druck GmbH darüber einig, dass die von den nach Ziffer 3 einzureichenden Unterlagen erfassten Forderungen mit dem Eingang der jeweiligen Aufstellung oder Meldung an P.S. Support GmbH abgetreten sind.
…”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung bei der Akte befindlichen Globalzessionsvertrag vom 2.1.1997 Bezug genommen. Die Vertragsurkunde wurde auf Seiten der Gemeinschuldnerin durch den ehemaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter, Herrn D.R., auf Seiten der Beklagten durch deren Geschäftsführer, Herrn T.K., unterzeichnet. Die Gemeinschuldnerin wurde von der Firma B. GmbH & Co. KG, Köln, mit Papier beliefert, wobei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart war. Bei der Firma B. GmbH & Co. KG handelte es sich um den Hauptpapierlieferanten der Gemeinschuldnerin, die im Druckgewerbe tätig ist. Mit Vereinbarung vom 8.1.1997 trat die Gemeinschuldnerin der Firma B. nachrangig die von der Globalzession mit der Beklagten vom 2.1.1997 erfassten Forderungen nochmals ab, wobei ausdrücklich auf die vorherige Abtretung an die Beklagte hingewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung verwiesen.
Die Beklagte legte die Globalzession gegenüber den Drittschuldnern der Gemeinschuldnerin am 17.7.1997 offen und zog in der Folgezeit aufgrund der Abtretung Forderungen im Gesamtbetrag von 1.061.299,44 DM ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger (Anlage 20, 33) und der Beklagten (Anlage V 3) vorgelegten Aufstellungen Bezug genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Globalzession vom 2.1.1997 sittenwidrig sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie die Interessen der Lieferanten der Gemeinschuldnerin missachte, die ihre Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hätten.
Der Kläger hat behauptet, dass durch die Gewährung des Darlehens von 1.200.000 DM die Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin hätten getäuscht werden sollten. Die Globalzession sei letztlich auf Veranlassung des D.R., dem Oberhaupt der „R.-Gruppe”, zu der sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Beklagte gehö...