Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 28.09.2006; Aktenzeichen 24 O 531/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 531/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das auf seinem Grundstück in der N-Straße 12 in K stehende Gebäude. Vertragsbestandteil waren die Wohngebäude-Vertragsbedingungen VGB 88 (Anlage K 1, Bl.9-11 R d.A.).

Bei diesem Gebäude handelte es sich um ein teilunterkellertes, zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit voll ausgebautem Satteldach. Die Grundfläche im Erdgeschoss betrug 10,90 m x 20,20 m (220,18 qm), der Bruttorauminhalt betrug 1.772 cbm. Der überwiegende Teil des Erdgeschosses wurde als Bierlokal genutzt. Im ersten Obergeschoss und im Spitzboden befanden sich acht Kleinstwohnungen, die an die Stadt K zur Aufnahme von Asylbewerbern vermietet waren.

Am 29.06.2000 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Auf der Grundlage der von den Parteien am 26.07.2000 unterschriebenen Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (Bl. 276 d.A.) ermittelten der vom Kläger benannte Sachverständige Dipl.-Ing. T und der von der Beklagten benannte Dipl.-Ing. L in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 01.09.2000 folgende Werte:

Neuwert

Zeitwert

Versicherungswert

1.118.096,00 DM

726.762,00 DM

+ Gewinnungskosten

38.895,00 DM

38.895,00 DM

- vorhandene Restwerte

363.957,00 DM

236.572,00 D;

Schaden gesamt

793.034,00 DM

529.085,00 DM

Aufräumkosten

32.834,00 DM

Mietausfallkosten

19.950,00 DM

Die Gutachter kamen insgesamt zu einem Neuwertschaden von 845.818 DM und einem Zeitwertschaden von 581.869 DM. Die Beklagte regulierte den Brandschaden auf der Grundlage eines Zeitwertschadens.

In der Folgezeit veranlasste der Kläger mehrere - nachfolgend näher beschriebene - Planungen, die sich einerseits auf den Wiederaufbau des brandgeschädigten Gebäudes und andererseits auf Ersatzobjekte auf anderen Grundstücken bezogen.

Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte der Oberkreisdirektor des Landkreises G als Bauordnungsbehörde einen vom Kläger am 18.02.2002 beantragten Bauvorbescheid zum Ersatzbau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem durch den Brand geschädigten Grundstück N-Straße 12 in K ab (Anlage K 4, Bl. 16 ff. d. A.). Zur Begründung, in der zu zwei vom Kläger eingereichten Vorentwürfen vom 05.12.2000 und 05.02.2001 Stellung genommen wurde, war u.a. ausgeführt, das Gebäude habe durch den Brand seinen Bestandsschutz verloren. Zudem wurde im einzelnen ausgeführt, welche baurechtlichen Hindernisse den eingereichten Entwürfen entgegenstünden. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angegriffen.

Im Juni 2002 plante der Kläger den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks in der Ortschaft F. Mit Schreiben vom 24.06.2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung der Neuwertentschädigung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen zur Fälligkeit des Neuwertanteils nicht erfüllt seien.

Etwa zwei Wochen später, am 12.07.2002 wandte sich der Kläger mit der Bitte um einen Besprechungstermin an die Beklagte. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2002 (Anlage K 6a, Bl. 24 d.A.) mit der Begründung ab, die vertraglichen Voraussetzungen für den Erwerb des Neuwertanteils seien dem Kläger mehrfach und ausführlich erläutert worden, so dass sie keine Grundlage für weitere Verhandlungen sehe.

Mit Schreiben vom 21.10.2002 (Anlage K 6 b, Bl. 25 f. d.A.) fragte der Kläger bei der Beklagten wegen bestehender Erwerbsabsichten in Bezug auf ein Grundstück in K in der Nähe des Brandgrundstücks an und bat die Beklagte, ihm - wenn auch mit Vorbehalt - zu bestätigen, dass sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Auch diese Anfrage des Klägers lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Neuwertanteils seien nicht erfüllt (Schreiben vom 28.10.2002, Anlage K 6 b, Bl. 27 d.A.).

Knapp zwei Monate später, am 12.12.2002 (Anlage BK 1, Bl. 203 d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten Planunterlagen und den Entwurf eines Kaufvertrages über den Erwerb eines Objekts in K, O-Weg 5 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.09.2006, Bl. 76, 79 - 97 d. A.), und bat um Bestätigung, dass die Beklagte diesen Ersatzbau anerkenne. Der Vertrag bezog sich auf den Erwerb von vier Miteigentumsanteilen zu je 1/4, die jeweils mit zwei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Objekts (Bl. 110 d.A.: zu je 88,41 qm) und zwei Wohnungen im Obergeschoss (Bl. 110 d.A.: zu je 91,91 qm) verbunden sein sollten. Die Grundfläche des geplanten Hauses sollte 242,1...

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