Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2018 - 28 O 378/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 293/17) um Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerinnen. Die Klägerin zu 1) ist eine deutschlandweit bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin, ... Die Klägerin zu 2) ist ihre minderjährige Tochter. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschrift "...". Dort veröffentlichte sie am ... 2017 einen Artikel mit der Überschrift "..." (...) Fehlt da nicht was? Die Moderatorin setzt sich dafür ein, dass auch Erwachsene Fahrradhelme tragen. Doch sie selbst trägt keinen Kopfschutz". Dieser Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 1 (BI. 1 ff. AH I) Bezug genommen wird, ist bebildert mit zwei Lichtbildern, welche die Klägerin zu 1) allein in aufrechter Position neben ihrem Lastenfahrrad bzw. großformatig die beiden Klägerinnen zusammen fahrradfahrend zeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den - nicht mit Tatbestandsberichtigungsanträgen angegriffenen - Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (BI. 178 ff. d.A.). Das Landgericht hat mit dem von der Beklagten angegriffenem Urteil vom 18.07.2018 diese bei Meidung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
wie in der Zeitschrift, "..." Nr. ... vom ... 2017 auf Seite geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
wie in der Zeitschrift "..." Nr. ... vom ... 2017 auf Seite geschehen. Im Übrigen - nämlich betreffend die Veröffentlichung/Verbreitung des nachstehenden Bildes der Klägerin zu 1), von dem das vom obigen Unterlassungstenor erfasste Bild der Klägerin zu 2) nur ein Teilausschnitt darstellt - hat es die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen:
Das Landgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen damit argumentiert, dass hinsichtlich desjenigen Fotos, welches die Klägerin zu 1) nur beim Schieben ihres Fahrrades zeige, die Belange der Klägerin zu 1) bei der Abwägung überwögen. Das sei anders als bei demjenigen Foto, welches sie ohne Helm auf dem Rad zeige und bei dem die Pressefreiheit wegen eines damit offengelegten Widerspruchs zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) während einer Fahrradhelm-Kampagne am ... 2017 überwiege, so dass insofern die Klage abzuweisen sei. Bei der Abwägung streite zwar gegen die Klägerin zu 1), dass sie prominent sei und sich zu ihrem Privatleben nicht nur detailarm geäußert habe, doch liege darin keine generelle Selbstöffnung hinsichtlich jedweder bildlichen Darstellung. Auch seien die hier streitgegenständlichen Bilder heimlich gefertigt - wenn auch darin keine maßgebliche Vertiefung des Eingriffs liege, weil es jeweils nur um ein Geschehen im öffentlichen Straßenraum gegangen sei - und die Klägerin zu 1) sei in ihrer Privatsphäre, wenn auch nur in deren Randbereich, betroffen. Hinsichtlich des Bildes, bei dem die Klägerin zu 2) nicht mit abgebildet ist, werde der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zu 1) zwar nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG verstärkt, doch sei vor allem zu berücksichtigen, dass mit diesem Bild nicht unmittelbar der Kontrast zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) und der Realität bebildert worden sei. Das Foto, das die Klägerin neben dem Rad darstellt, zeige auch nach der Wortberichterstattung nur, wie die Klägerin sich ihrer öffentlichen Selbstdarstellung entsprechend hätte verhalten müssen und das Berichterstattungsinteresse trete insofern bei der Abwägung zurück.
Hinsichtlich der auf dem großen Foto neben der Klägerin zu 1) - die diese Veröffentlichung hinzunehmen habe - abgebildeten Klägerin zu 2) habe die Klage ebenfalls Erfolg. Es liege keine relevante Selbstöffnung durch die Eltern hinsichtlich einer bildlichen Darstellung der Klägerin zu 2) vor. Zwar, sei die weitreichende Verpixelung des Gesichts zu berücksichtigen und auch müsste sich die Klägerin zu 2) abstrakt eine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre durch die Klägerin zu 1) zurechnen lassen, doch würde dies nur solche Umstände umfassen, die die Klägerin zu 2) selbst betreffen und mithin nicht - wie hier - eine Bebilderung eines Widerspruchs zwischen der Selbstdarstellung der Mutter und der Realität, mit dem die selbst in die Fahrradhelm-Kampagne nicht involvierte Tochter nichts zu tun habe. Der Tocht...