Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 31.10.2001; Aktenzeichen 23 O 316/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (23 O 316/99) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs.2 ZPO a.F.)

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehen der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung für die versicherte Person L. aus der zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherung zu. Die durch den Unfall vom 27.10.1997 eingetretenen Beeinträchtigungen sind mit einem Armwert von vier Zehnteln zu bemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Progressionsstaffel ein Anspruch in Höhe von 62.000.- DM ergibt. Dieser Betrag ist von der Beklagten gezahlt worden.

Eine darüber hinausgehende dauernde Beeinträchtigung im Sinne von § 7 I AUB 88 hat die Klägerin nicht beweisen können. Zutreffend hat die Kammer zunächst festgestellt, dass für die Höhe der Invaliditätsentschädigung auf den Armwert und nicht auf den Handwert abzustellen sei. Maßgeblich ist die rumpfnächste Stelle, an der sich die Verletzung auswirkt (BGH VersR 1990, 964; VersR 1991,57; VersR 1991, 413). Das ist hier, da es sich um einen Speichentrümmerbruch handelte, eindeutig der Unterarm, bzw. in der Terminologie der AUB der Arm unterhalb des Ellbogengelenks. Dass sich die Verletzung auch in einer Gebrauchsfähigkeitsminderung der Hand besonders auswirken mag oder aus Sicht des Verletzten sogar ausschließlich hierin äußert, ändert nichts an der Richtigkeit dieses Ansatzpunktes, denn nach der Systematik der Gliedertaxe mit ihren aufsteigenden Entschädigungssätzen ist die Beeinträchtigung des körperferneren Gliedes regelmäßig von der des körpernäheren Gliedes mitumfasst. Das nimmt die Klägerin im Grundsatz auch hin.

Richtig ist allerdings auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die für das maßgebliche körpernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung nicht hinter derjenigen zurückbleiben darf, die für das körperfernere Glied ermittelt wird (BGH VersR 2001, 360 f.). Soweit also die Funktionsbeeinträchtigung der Hand für sich genommen größer ist als diejenige des Unterarmes und damit schon zu einer höheren Entschädigung führen würde, wäre der Handwert maßgeblich. Dieser darf in einem solchen Fall quasi als "Untergrenze" nicht unterschritten werden. Da sich das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten hierüber ebensowenig eindeutig verhält wie die vorliegenden Privatgutachten und die Kammer hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hatte, war insoweit eine ergänzende Begutachtung veranlasst.

Auch sie hat allerdings zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt.

Der Sachverständige Prof. Q. hat sich im Rahmen seines Gutachtens vom 30.10.2002 eingehend mit den Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand des Versicherten auseinandergesetzt. Er hat - wie die Vorgutachter auch - festgestellt, dass das linke Handgelenk in seinem Gebrauch gemindert ist, wobei insbesondere eingeschränkt sei die Unterarmdrehung mit einem Gesamtausfall von 40°. Ebenfalls eingeschränkt sei die handrückenwärtige und hohlhandwärtige Bewegung sowie die ellen- und speichenwärtige Bewegung. Die Gebrauchsminderung finde weiter ihren Ausdruck in einer relativen Muskelminderung des Unterarmes um 2 cm. Festzustellen seien ferner u.a. Missempfindungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus medianus links. All dies steht weitgehend in Einklang mit den von den Vorgutachtern erhobenen Befunden. Insgesamt bewertet der Sachverständige die Funktionsbeeinträchtigung des Unterarmes mit 4/10.

Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 21.1.2003 hat der Sachverständige noch einmal eindeutig die Gebrauchsminderung der Hand für sich betrachtet und mit 1/7 Handwert beurteilt, was er mit einschlägigen Literaturstellen begründet hat. Er hat dabei verdeutlicht, dass als Funktionsbeeinträchtigung der Hand nur das Streckdefizit von Ring- und Kleinfinger und die Miss- bzw. Minderempfindungen bei Ring- und Zeigefinder anzusehen seien.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies weiter erläutert. Er hat dabei plastisch und nachvollziehbar erklärt, dass die hier vor allem in Rede stehenden Funktionsbeeinträchtigungen, nämlich diejenigen, die die Klägerin am Handgelenk festmache, tatsächlich eine solche des Armes darstellten. Der Arm habe die Funktion, die Hand zu positionieren, ähnlich dem Arm eines Baggers, der die Schaufel an die richtige Stelle bewegt. Hierbei handele es sich aus medizinischer Sicht eben nicht um eine Funktion der Hand, auch wenn dies aus Laiensicht so empfunden werde und auch tatsächlich die Gebrauchsfähigkeit der Hand dadurch mittelbar berührt sei. Auch läge keine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes vor, vielmehr ge...

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