Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.08.1994; Aktenzeichen 89 O 100/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 89 O 100/94 – dahin abgeändert, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen einer Gaststätte.

Am 2. November 1992 schloß die Klägerin, eine Brauerei, mit der Fa. N. Gaststätten GmbH (im folgenden: Fa. N. eine schriftliche Vereinbarung über eine Getränkebezugsverpflichtung, außerdem einen Sicherungsübereignungsvertrag, dem ein Verzeichnis der sicherungsübereigneten Gegenstände beigefügt war. Diese waren für die Einrichtung der zeitweise von der Fa. N. betriebenen Gaststätte „B.” in K., H. 5, bestimmt, die ihr vom Zeugen H., dem Eigentümer des betreffenden Objekts, vermietet wurde. Die Gegenstände wurden im Februar 1993 unter Eigentumsvorbehalt der Lieferantin, der Fa. K. GmbH, in die Gaststätte geliefert. Ende 1993 stellte die Fa. N. den Getränkebezug bei der Klägerin ein und gab die Gaststätte auf. Im Rahmen der Verwertung des vom Zeugen H. geltend gemachten Vermieterpfandrechts erwarb die Beklagte mit Zustimmung des Geschäftsführers der Fa. N. Gegenstände aus dem von der Fa. K. GmbH gelieferten Inventar, die der Zeuge an die Beklagte im Wege freihändigen Verkaufs veräußerte.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, sie habe die Fa. N. sowie die Ka.-Brauerei KG auf ihr – der Klägerin – Sicherungeigentum hingewiesen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe aufgrund des Sicherungseigentumsvertrages mit der Fa. N. das Anwartschaftsrecht an den in die Gaststätte gelieferten Gegenständen erworben. Ein Vermieterpfandrecht des Zeugen H. habe nicht entstehen können, da die Sachen bei ihrem Einbringen in die Gaststätte nicht der Fa. N. gehört hätten. Im Zeitpunkt der restlichen Bezahlung der Gegenstände sei dann ihr – der Klägerin – Anwartschaftsrecht in Volleigentum übergegangen. Die Beklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentum an den Gegenständen erwerben können, da sie habe wissen müssen, daß bei Bierbezugsverpflichtungen üblicherweise Sicherungseigentum zugunsten des Bierlieferanten vereinbart werde. Außerdem seien ihr – der Klägerin – die Gegenstände durch deren unrechtmäßige Veräußerung an die Beklagte „abhanden” gekommen.

Die Beklagte, die Abweisung der Klage verlangt hat, hat geltend gemacht, die Klägerin habe kein Eigentum an den Gegenständen erworben. Mit deren Einbringen in die Gaststätte sei sofort ein Vermieterpfandrecht des Zeugen H. entstanden, dem gegen die Fa. N. Forderungen über insgesamt 219.057,50 DM zugestanden hätten. Die Klägerin könne im übrigen nur Herausgabe Zug um Zug gegen diejenigen Beträge verlangen, mit denen die Gegenstände lastenfrei gemacht worden seien. Darüber hinaus hat sich die Beklagte darauf berufen, das Eigentum an den Gegenständen gutgläubig erworben zu haben.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt und Verweisungen – auch wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien – verwiesen wird, hat das Landgericht dem Herausgabeverlangen überwiegend stattgegeben und der Beklagten antragsgemäß eine Frist zur Herausgabe der betreffenden Gegenstände gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnen kann.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (in vollen Umfang) abzuweisen;

ihr, der Beklagten, nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, ihr, der Berufungsbeklagten, zu gestatten, eine eventuelle Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten zu können.

Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Auf das in der Sitzungsniederschrift vom 26. April 1995 festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme wird ebenso wie auf den gesamten von den Parteien im zweiten Rechtszug vorgetragenen Inhalt der Akten und die von ihnen in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kann nicht nach § 985 BGB Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, die Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung sind, an sich selbst verlangen.

Die Beklagte ist allerdings entgegen ihrer Ansicht nicht Eigentümerin der Einrichtungsgegenstände geworden, zu deren Herausgabe sie verurteilt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Zeuge H., dem nach seiner glaubhaften Aussage vor dem Senat gegen die Fa. N. hohe fällige Mietzinsforderungen zustanden, berechtigt ist, die Ve...

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