Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen 15 O 277/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 8.12.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 277/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den beklagten Steuerberater und die Steuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, der er angehört, wegen angeblicher Verletzung vertraglicher Beratungspflichten auf Schadensersatz i.H.v. 11.362,84 EUR sowie Rückzahlung von Steuerberaterhonoraren i.H.v. 5.344,88 EUR in Anspruch.

Die Kläger, die sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland u.a. von 1995 bis 1999 in Bangladesh aufhielten und dort ihren ersten Wohnsitz hatten, legten ihr Geld überwiegend in ausländischen Aktien an. Nachdem sie erfahren hatten, dass ihre Einkünfte aus Spekulationsgewinnen trotz ihres tatsächlichen Wohnsitzes im Ausland einkommensteuerlich erfasst würden, weil sie deutsche Staatsangehörige sind, wandte sich der Kläger zu 2) mit Telefaxschreiben vom 28.7.1999 an den Beklagten zu 1). Unter Hinweis auf die Besonderheiten der Angelegenheit teilte er ihm mit, dass er an einer langfristigen Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Steuerberater zur Erledigung der Einkommensteuer der Kläger interessiert sei.; wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 1 Bezug genommen (Bl. 79 GA). Der Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom selben Tag für die Beklagte zu 2) die Bereitschaft zur Annahme des Mandats. Mit Schreiben vom 9.8.1999 (Anlage B 2 Bl. 80 ff. GA) legte der Kläger zu 2) den Beklagten den steuerlich relevanten Sachverhalt im Einzelnen dar und stellte rund 20 Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung seiner Aktienhändlertätigkeit. Ferner übersandte er ihnen die steuerlich relevanten Unterlagen und erteilte einen Auftrag zur Überprüfung und Korrektur der von ihm selbst erstellten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. Am 12.11.1999 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 2) ein persönliches Beratungsgespräch zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) statt, in dem die Kläger die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragten, eine Vollmacht unterzeichneten (Anlage B 3, Bl. 85 GA) und den Beklagten ihre Belege und Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998 übergaben. Die Beklagten wiesen darauf hin, dass die zu fertigenden Steuererklärungen nebst der Einkünfteermittlung gemäß der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet würden und für zusätzliche Beratungsleistungen zu steuerlichen Fragen eine Honorierung nach Zeitaufwand erfolge, wobei für Tätigkeiten des Beklagten zu 1) ein Stundensatz von 220 DM/Std. und für Beratungsleistungen eines Steuerberaters der Beklagten zu 2) ein Stundensatz von 160 DM/Std. verlangt werde. Eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.

In der Folgezeit erstellte eine Steuerberaterin der Beklagten zu 2) für die Klägerin die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998. Unter dem 29.12.1999 erließ das Finanzamt C.-Innenstadt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997, wonach die Kläger aufgrund ihrer Spekulationsgewinne von 52.029 DM Steuern i.H.v. 17.492,50 DM nachzuzahlen gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid legten die Beklagten namens der Kläger Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen in Deutschland nur mit dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zu versteuern seien. Daraufhin reduzierte das Finanzamt mit Bescheid vom 12.5.2000 unter teilweiser Abhilfe des Einspruchs die nachzuzahlende Steuer auf 4.725,50 DM (2.439,16 EUR). Da die Beklagten gegen diesen Bescheid keinen weiteren Einspruch mehr einlegten, wurde der Bescheid bestandskräftig.

Auf die entsprechende von den Beklagten für die Kläger eingereichte Steuererklärung erließ das Finanzamt C.-Innenstadt unter dem 16.6.2000 einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998, der einschließlich 53 DM Zinsen einen Nachzahlungsbetrag von 5.715,18 DM (2.922,13 EUR) auswies. Die Beklagten legten auch gegen diesen Bescheid keinen Einspruch ein, so dass er bestandskräftig wurde.

Auf der Grundlage der von den Klägern mit Schreiben vom 22.8.2000 übersandten Unterlagen erstellten die Beklagten für diese auch für das Veranlagungsjahr 1999 eine Steuererklärung und reichten sie bei dem zuständigen Finanzamt C.-Innenstadt ein. Dieses erließ am 19.12.2000 einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1999, der einen Nachzahlungsbetrag von 6.001,51 DM (3.068,52 EUR) auswies. A...

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