Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; ZPO §§ 529, 533
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.01.2009; Aktenzeichen 28 O 511/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14.01.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 511/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, über die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
"(...) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter",
wie in dem Artikel "Wann ist der Mann ein Mann?" im I B vom 07. September 2007 und auf dem Webauftritt unter www.B.de, Anlage K 3 geschehen;
2. an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008, in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtstreit vor dem Landgericht Köln - 28 O 510/08 -, zu zahlen;
3. die nachfolgende Richtigstellung in einer der Schriftgröße und Aufmachung des vorbezeichneten Artikels entsprechenden Weise in dem "I B" zu veröffentlichen:
"Richtigstellung:
In unserer Ausgabe vom 7. September 2007 haben wir unter der Überschrift ,Wann ist der Mann ein Mann?' berichtet, dass Frau F J sich wie folgt geäußert habe: ,(...) In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.'
Wir stellen hiermit klar, dass Frau F J diese Äußerung so nicht getätigt hat.".
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung im übrigen sowie die Berufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Beklagten mit 2/3, der Klägerin mit 1/3 auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 , die Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassung und der Richtigstellung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils der gleichen Höhe leistet.
Im übrigen dürfen die Parteien die jeweils gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin ist Buchautorin und Journalistin; sie war ferner als Fernsehmoderatorin und als Sprecherin der "U" sowie der "V" tätig.
Im Rahmen einer am 06.09.2007 in Berlin stattgefundenen Pressekonferenz präsentierte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Verleger das von ihr verfasste, unter dem Titel "XXX" veröffentlichte Sachbuch.
Bei dieser Gelegenheit äußerte sich die Klägerin gegenüber den anwesenden Journalisten, darunter die für den verklagten Verlag tätige Redakteurin C N, wie folgt:
"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch eine Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war eine grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
In der Ausgabe der von der Beklagten - Deutschlands größtem Zeitungsverlag - u. a. herausgegebenen Tageszeitung "I B" vom 07.09.2007 erschien daraufhin ein auch in den Internetauftritt der erwähnten Zeitschrift unter www.B.de eingestellter, von Frau C N mit der Überschrift "AA" bezeichneter Artikel (Anlage K 3, Bl. 23 d. A.), in dem u. a. folgendes ausgeführt ist:
"'XXX ' sei wieder ein ,Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft', heißt der Klappentext, J, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ,im Begriff sind, aufzuwachen'; dass sie Arbeit und K...