Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.01.2023 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 214/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 540 Abs. 1 ZPO)
1. Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. E. GmbH einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 3 i.V.m. § 135 Abs. 2 InsO.
Mit Vertrag vom 21./26.06.2018 gewährte die R. AG der I. E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Kreditrahmen in Höhe von 300.000,00 EUR, welchen diese vollständig in Anspruch nahm. Zur Absicherung erklärte die V.-P. Automationstechnik (im Vertrag fälschlich: "Automatisierungstechnik") GmbH am 27.06.2018 einen Schuldbeitritt mit folgendem Inhalt:
"Die V.-P. Automatisierungstechnik GmbH tritt hiermit den Verpflichtungen des Kreditnehmers aus vorstehendem Kreditrahmenvertrag über EUR 300.000,00 vom 21.06.2018 im Wege des Schuldbeitritts bei und haftet als Gesamtschuldner neben dem Kreditnehmer gemäß § 421 BGB für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die der Bank aus dem vorstehenden Kreditrahmenvertrag gegen den Kreditnehmer zustehen, und zwar auch soweit es sich um Überziehungen des zugesagten Kreditbetrages um bis zu 20 % handelt. Die Bank wird dem Mithaftenden auf dessen Anforderung die Kontostände des Kreditnehmers anzeigen. Ein Recht des Mithaftenden zur Inanspruchnahme des Kreditrahmens wird durch diesen Schuldbeitritt nicht begründet."
Ziff. 4.1 des Vertrags sah als weitere Sicherheit eine Globalzession von Forderungen der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner vor (für den Inhalt des Vertrags im Weiteren wird auf Anlage TW 2, Bl. 21-30 LG verwiesen).
An der V.-P. Automationstechnik GmbH, der Sicherungsgeberin, waren zum 04.09.2019 der Beklagte zu 1) zu 47,50 % und der Beklagte zu 2) zu 5 % beteiligt. Daneben waren ein Herr O. zu 37,5 %, ein Herr Z. zu 5 % sowie die V.-P. Holding GmbH zu 5 % beteiligt (Anl. TW11, Bl. 50 f. LG). Der Beklagte zu 1) hält seit dem 23.04.2018 die Geschäftsanteile Nr. 11 (5.000,-. EUR), Nr. 16 (2.500,- EUR) und Nr. 15 (2.500,- EUR) (insgesamt 10.000,- EUR = 10 %) an der V.-P. Automationstechnik GmbH treuhänderisch für Herrn Dr. B. Q. (Urkunden-Nr.: N01/2018 B des Notars Prof. Dr. U. W. X. in S.). Selbst hält der Beklagte zu 1) dementsprechend am 04.09.2019 nur 37,50 % und seit dem 18.9.2019 nur 30 % der Anteile an der Automationstechnik GmbH.
Zum 25.09.2019 waren an der Sicherungsgeberin der Beklagte zu 1) zu 40 % und der Beklagte zu 2) zu 5 %, Herr O. zu 40 %, Herr Z. zu 5 %, die V.-P. Holding GmbH zu 5 % sowie die V.-P. Automationstechnik GmbH selbst mit einem Eigenanteil von 5 % beteiligt (Anl. TW9, Bl. 45 f. LG).
Die Beklagten waren zudem beide Geschäftsführer der V.-P. Automationstechnik GmbH; der Beklagte zu 1) wurde am 07.10.2008, der Beklagte zu 2) am 10.09.2019 im Handelsregister eingetragen.
An der V.-P. Holding GmbH waren per 17.04.2020 der Beklagte zu 1) zu 51 % und Herr O. zu 49 % beteiligt (Anl. TW10, Bl. 48 LG).
An der Schuldnerin ist seit 15.11.2018 die V.-P. Beteiligungs GmbH zu 50 % beteiligt (Anl. TW8, Bl. 43 LG).
An der V.-P. Beteiligungs GmbH waren per 04.09.2019 der Beklagte zu 1) zu 43 %, der Beklagte zu 2) zu 6 %, Herr O. zu 33 %, die V.-P. Holding GmbH zu 6 % und Herr Z. zu 6 % beteiligt (Anl. TW7, Bl. 40 f. LG). Per 25.11.2020 waren am Stammkapital der V.-P. Beteiligungs GmbH der Beklagte zu 1) zu 54 %, der Beklagte zu 2) zu 23 % und ein Herr C. zu 23 % beteiligt (Anl. TW6, Bl. 37 f. LG).
Über das Vermögen der V.-P. Automationstechnik GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.02.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 10.03.2020 ging bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht Köln) ein Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.
Am 18.03.2020 erlangte die R. AG Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsverfahren der Schuldnerin.
Durch Beschluss vom 16.06.2020 eröffnete das Amtsgericht Köln auf den Antrag der Schuldnerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 19 LG).
Auf Grundlage einer Zessionsabrechnung des Klägers vom 10.06.2021 (s. Anlage TW 3, Bl. 31-33 LG.) kehrte der Kläger auf den Darlehensrückzahlungsanspruch die Erlöse aus den abgetretenen Forderungen am 23.06.2021 in Höhe von 53.059,71EUR an die R. AG aus. Ferner erklärte die R. AG mit E-Mail vom 18.06.2021 ihr Einverständnis mit der vom Kläger in der vorgenannten Zessionsabrechnung vorgeschlagenen Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der ...