Entscheidungsstichwort (Thema)
UVP
Leitsatz (amtlich)
Eine Werbung unter Angabe von Preisen, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, ist i.S.d. § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn der höhere Preis ohne weitere Erläuterung als „empfohlener Verkaufspreis”, „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” oder „UVP” bezeichnet wird.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 33 O 383/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten das am 29.4.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 383/02 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insb. der Marke B, unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als „empfohlener Verkaufspreis”, „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” oder ohne weitere Angabe als „UVP” bezeichnet wird wie nachstehend wiedergegeben:
pp.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf Unterlassung 100.000 Euro;
Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beanstandet Preisangaben der Beklagten für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe insb. der Marke B, denen unter der Angabe „empfohlener Verkaufspreis”, empfohlener Verkaufspreis des Herstellers „ oder „UVP” ein höherer Preis gegenübergestellt ist.
Wegen des Sachverhaltes i.Ü. wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen die Entscheidung, durch die der Klage teilweise stattgegeben worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin begehrt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und Bezugnahme u.a. auf die nach ihrer Auffassung verletzte Vorschrift des § 23 GWB die Verurteilung der Beklagten auch insoweit, als die Klage durch das LG abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage. Sie behauptet weiterhin, die Gefahr einer Irreführung bestehe bei keiner der drei angegriffenen Preisauszeichnungen, und bietet insoweit bezüglich der Angabe „UVP” die Einholung eines Gutachtens durch demoskopische Befragung an.
Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren drei Hilfsanträge, von denen zwei ihre eigene und der weitere die Berufung der Beklagen betreffen. Die Hilfsanträge, wegen deren Wortlauts auf die Sitzungsniederschrift sowie die Berufungsbegründung der Klägerin verwiesen wird, haben Einzelheiten der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum Gegenstand.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt in vollem mit der Klageschrift beantragten Umfange zur Verurteilung der Beklagten. Dementsprechend ist die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.
1. Zu Unrecht hat das LG die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Angaben „empfohlener Verkaufspreis” und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” angreift. Entgegen der Auffassung der Kammer besteht insoweit die Gefahr der Irreführung. Die angesprochenen Verbraucher werden in nicht unerheblichem Umfange mit diesen Angaben unrichtige Vorstellungen verbinden und dadurch in relevanter Weise irregeführt (§ 3 UWG).
Das folgt allerdings nicht unmittelbar daraus, dass die beiden Anpreisungen mit § 23 GWB nicht in Einklang stehen. Denn diese Vorschrift, die anzuwenden der Senat i.Ü. gem. § 82 Abs. 1 GWB i.V.m. der VO GV NW S. 579 vom 2.10.1990 gehindert wäre, bindet gerade den Hersteller ggü. dem Handel und nicht den Handel ggü. dem Verbraucher. Der BGH hat nach In-Kraft-Treten des § 38a GWB a.F., des Vorläufers des § 23 GWB, in der Entscheidung „… unter empf. Preis” (BGH GRUR 1980, 108 ff.) zur Frage der Irreführung bei Preisempfehlungen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Empfehlende selbst kartellrechtlich seine Preisempfehlung nur noch unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Formulierungen habe aussprechen dürfen. Zwar gehöre es auch unter dem Blickpunkt des § 3 UWG zu den Voraussetzungen der Unb...