Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 06.12.2007; Aktenzeichen I ZR 184/05)

OLG Köln (Urteil vom 14.10.2005; Aktenzeichen 6 U 63/05)

LG Köln (Entscheidung vom 25.02.2005; Aktenzeichen 81 O 42/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/04 - wird (soweit hierüber noch nicht rechtskräftig mit Urteil vom 14.10.2005 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs - I ZR 184/05 - vom 06.12.2007 entschieden ist) zurückgewiesen.

Die durch Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung (des Kostenerstattungsanspruchs) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin stellt her und vertreibt Parfüms der Marken "E.", "K.", "L.", "D." und "O.". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt ebenfalls Parfümprodukte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1 verwende mit den dafür gewählten Bezeichnungen und Ausstattungen, die jeweils eine gewisse Nähe zu imitierten Parfüms der Klägerin aufwiesen, und dem Vertrieb unter den als Nachahmerserien bekannten Dachmarken "Q. M." und "M. H." ein System, mit dessen Hilfe die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die gewerblichen Abnehmer, genau erkennen könnten, welcher Duft jeweils nachgeahmt werde. Sie sieht darin - soweit im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch von Interesse - eine unlautere vergleichende Werbung und hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Nachdem das Landgericht die Klage überwiegend abgewiesen hat und die Berufung der Klägerin im Wesentlichen erfolglos geblieben ist, hat der Bundesgerichtshof - I ZR 184/05 - das erste Berufungsurteil des Senats vom 14.10.2005 auf die mit Beschluss vom 14.06.2006 zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 06.12.2007 (GRUR 2008, 726 = WRP 2008, 936 - Duftvergleich mit Markenparfüm) teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Auf die genannten Urteile wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt (zu I 1),

die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfümprodukte der Marken "Q. M." und/oder "M. H." unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen:

  • a)

    C. P. Woman

  • b)

    C. P. for Men

  • c)

    N. C. und/oder N. in einer ...... Umverpackung

  • d)

    N. Z. und/oder N. in einer ...... Umverpackung

  • e)

    R.

  • f)

    T..

Hilfsweise beantragt sie,

den Beklagten zu untersagen, die Tathandlungen in Bezug auf Parfümprodukte mit bestimmten, im ersten Berufungsurteil (S. 6) eingeblendeten Ausstattungen vorzunehmen.

Bezogen auf beide Antragsvarianten beantragt sie ferner (zu I 2 a und b),

die Beklagten zur Auskunft zu verurteilen und (zu II) ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.

Die Klägerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen und regt an, sofern der Senat der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil und dem gleichzeitig verkündeten Urteil im Revisionsverfahren I ZR 169/04 (GRUR 2008, 628 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung) vertretenen Rechtsauffassung folgen will, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, welche Anforderungen Nr. 3 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG an die Darstellung eines Produktes als Imitation stellt.

II.

Die Berufung erweist sich in dem nach dem Revisionsurteil noch anhängigen Umfang sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag als unbegründet. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch den Senat ist nicht veranlasst.

1.

Der Senat hat davon auszugehen (§ 563 Abs. 2 ZPO), dass es sich bei den mit dem Hauptantrag angegriffenen Bezeichnungen von Parfümprodukten der Beklagten um Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG) handelt. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass gemäß dem Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer eine nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG unlautere vergleichende Werbung vorliegt.

Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin beanstandeten Produktbezeichnungen wegen der darin verwendeten Begriffe, Anfangsbuchstaben oder Anfangslaute (im Falle des Produkts "N." auch wegen der Farbe der Umverpackung) zumindest für gewerbliche Abnehmer der Beklagten einen wenigstens mittelbar erkennbaren Bezug zu einem Mitbewerber oder dessen Produkten - nämlich zu Markenparfüms der Klägerin - herstellen und damit unter die weite Definition der vergleichenden Werbung fallen, von der Art. 2 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung ausgeht (EuGH, GRUR 2002...

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