Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 79/11)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2018 - Az: 1 O 79/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.095,45 EUR als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 340,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 33%, die Beklagte 67%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 94% der Beklagten und zu 6% der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.205,89 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist unter anderen die Ausführung von Tiefbauarbeiten.

Die klagende Stadt nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag zur Ausführung von Straßenbauarbeiten in der A-Straße in B auf Sachmängelgewährleistung, die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Zahlung restlichen Werklohnes in Anspruch.

Mit Auftragsschreiben vom 05.06.2008 (Anl. K3) erteilte die Klägerin der Beklagten auf deren Angebot vom 22.04.2008 hin den Zuschlag für die Ausführung der Straßenbauarbeiten gemäß Losen 1,2 und 3 für das Bauvorhaben "Sanierung der A-Straße in B". Die Geltung der VOB/B(2006) sowie der zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (im Folgenden: ZTV-Asphalt) wurden vereinbart. Die Ausführung der Bauarbeiten durch die Beklagte erfolgte im Zeitraum 26.06.2008 bis zum 20.07.2008. Unter Vorbehalt von Mängeln und Restleistungen nahm die Klägerin die Leistungen unter dem 29.07.2008 ab. Hierzu verhält sich die Abnahmeniederschrift (Anl. K 4) auf deren weiteren Inhalt verwiesen wird.

Nach Fertigstellung der Arbeiten rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, unter anderem eine mangelhafte Herstellung des Splittmastixasphalts im Bereich der Hausnummern 104-112 der A-Straße in B. Die Klägerin beanstandete, dass die obere Asphaltdeckschicht in diesem Bereich bereits Spurrillen durch den dort vorherrschenden Verkehr, insbesondere den laufenden Busbetrieb, aufwies. Die Klägerin machte insoweit gegenüber der Beklagten neben Zahlungsansprüchen wegen weiterer, in II. Instanz nicht mehr streitiger Mängel einen Kostenvorschussanspruch zur Beseitigung des Mangels i.H.v. 5.950,48 EUR, einen Anspruch auf Erstattung der Klägerin entstandener Sachverständigenkosten i.H.v. 1.363,38 EUR sowie für die Beseitigung dieses und anderer, im Berufungsverfahren nicht mehr streitiger Mängel Kosten für die Verkehrssicherung i.H.v. insgesamt 4.760,00 EUR geltend.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.743,39 EUR als Kostenvorschuss nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 12.027,67 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.140,23 EUR seit dem 01.02.2010 sowie aus weiteren 8.887,44 EUR ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Spurrillen im Bereich der Hausnummern 104-112 beruhten auf Mängeln des bereits vorhandenen Unterbaus, so dass es unabhängig von der von ihr eingebauten Deckschicht zu den streitgegenständlichen Verformungen gekommen wäre. Der ihrerseits verbaute Asphalt sei mangelfrei. Die Klägerin habe es versäumt, vor Ausschreibung und Beauftragung den Untergrund an den entsprechenden Stellen genauer zu untersuchen. Die Mängel des Unterbaus seien für den sachkundigen Straßenbauer bei der vor Einbau der Asphaltdeckschicht nach den Regeln der Technik vorzunehmenden Überprüfung des Unterbaus nicht erkennbar gewesen. Sie ist der Meinung, deshalb hafte sie für die unstreitig aufgetretenen Spurrillen nicht.

Hinsichtlich der mit der Widerklage von ihr geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin habe unberechtigte Streichungen und Änderungen in der von ihr, der Beklagten, gestellten Schlussrechnung vorgenommen. Die sich aus der Schlussrechnung ergebende Forderung sei vollumfänglich gerechtfertigt.

Soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse hat die Be...

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