Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 20 O 84/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 20 O 84/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die der Beklagten auferlegt werden.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in A B, welches sie im Oktober 2008 erworben haben und das in etwa 400 m Entfernung von der Bahntrasse A - C gelegen ist. Die Klägerin zu 3) ist die minderjährige Tochter der Kläger zu 1) und 2). Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücksflächen, auf denen die Bahntrasse verläuft. Entlang der bestehenden Gleise werden Gleise für die Verlängerung der S-Bahn xx zwischen C und D-E errichtet.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage vom 09.07.2012 gegen aus ihrer Sicht unzulässige und unzumutbare Lärmeinwirkungen durch den Bahnbetrieb, insbesondere den Güterverkehr, die auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten.
Nachdem das Landgericht zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überschreitung der einschlägigen Schall-Grenzwerte angeordnet hat, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2016 auf einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle F vom 28.02.2011 zum Ausbau der S xx zwischen C und D-E berufen (Anlagenheft zum Schriftsatz vom 17.10.2016).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Planfeststellungsbeschluss schließe nach § 75 Abs. 2 VwVfG auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den fraglichen Bahnbetrieb aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Ihr Haus liege in einem reinen Wohngebiet. Die Nutzung des Hauses sei durch den Bahnlärm erheblich beeinträchtigt. Die Unebenheit der Gleise, die bremsbedingte Abnutzung der Räder der Güterzugwagen und deren veraltete Bremssysteme entsprächen nicht dem heutigen Stand der Eisenbahntechnik. Der Bahnlärm und die nächtliche Nutzung der Bahntrasse hätten seit 2010 erheblich zugenommen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss zur S xx stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss betreffe lediglich die S-Bahnstrecke 2xx5 und den Betrieb der geplanten S xx, nicht aber die bestehenden Gleise der Bahntrasse Nr. 2xx4, auf denen der Güterverkehr stattfinde, gegen den die Klage sich richte. Jedenfalls schließe § 75 Abs. 2 VwVfG Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht aus.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des am 22.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (Az. 20 O 84/16) zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, dass der von der Bahnstrecke Nr. 2xx4 F - G, Teilabschnitt C - A, - ohne Berücksichtigung des Betriebslärms der benachbarten geplanten S-Bahnstrecke 2xx5 - auf das Wohneigentum der Kläger, H 6 in D, einwirkende Betriebslärm der Bahnstrecke F - G, Teilabschnitt C - A, die Werte des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 6-22 Uhr 59 dB(A) am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und von Leq 22-6 Uhr 49 dB(A) in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreitet; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen als gemessene Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte von tags/nachts Lmax 89/69 dB(A) nicht überschreiten. Die Kontrollmessungen der kurzzeitigen Geräuschspitzen erfolgt nach den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm am Messort 0,5 m vor dem geöffneten und der Bahnstrecke nächst- und höchstgelegenen Fenster des Wohnhauses der Kläger,
hilfsweise zum Antrag zu Nr. 1
den Klägern die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um die Lärmeinwirkung des Betriebs der vorgenannten Bahnstrecke auf die Schlafräume der Kläger im Rauminneren in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) auf Beurteilungswerte unterhalb eines äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 22-6 Uhr 34 dB(A) und für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen unterhalb eines Maximalpegel von Lmax 54 dB(A) zu halten und ihnen Schadensersatz für die Gebrauchsminderung des Außenwohnbereichs auf ihrem Wohnhausgrundstück ab dem 31. August 2011 für die Dauer der Immissionswertüberschreitung von tags 59 dB(A) zu leisten,
weiter hilfsweise zum Antrag zu Nr. 1
den Klägern d...