Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 36 O 309/18) |
Tenor
Unter teilweiser Verwerfung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufungen der Parteien das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (36 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs VW A, FIN: B zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus 12.400,00 EUR seit dem 20.01.2015 bis zum 31.01.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Dieses Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 849 BGB zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abgasskandal".
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Fahrzeugkaufs vom 20.01.2015 betreffend eines gebrauchten Pkw VW A zum Kaufpreis von 12.400,00 EUR bei einer Laufleistung von 64.500 km geltend. Der Kaufvertrag wurde durch ihren Vater geschlossen. Das Fahrzeug, welches am 07.04.2015 auf die Klägerin zugelassen wurde, ist mit dem EURO 5-zertifizierten Motortyp EA189 ausgestattet. Nachdem die Beklagte die Klägerin per Anschreiben über die mögliche Installation eines Software-Updates informierte, ließ sie dieses am 20.01.2017 durchführen. Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2018 unter Fristsetzung bis zum 21.12.2018 hat die Klägerin die Beklagte zur Kaufpreisrückzahlung abzüglich der "gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Herausgabe" des Fahrzeugs, welches die Beklagte bei der Klägerin abzuholen habe, aufgefordert.
Mit der der Beklagten am 31.01.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin
erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.238,41 EUR abzgl. einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW A (FIN B) zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A (FIN B) seit dem 22.12.2018 im Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.570,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gestützten Klage gegen die Beklagte als Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte in der Hauptsache zur Rückzahlung des Kaufpreises von 12.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs abzüglich eines auf Basis einer unstreitigen Laufleistung von 154.025 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz sowie einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechneten Nutzungsvorteils in Höhe von 3.700,37 EUR verurteilt, im Übrigen festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 22.12.2018 in Annahmeverzug befinde und die Freistellungsverpflichtung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit jeweils eigenen Rechtsmitteln.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung unter Erweiterung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge bzgl. eines Anspruchs auf Deliktszinsen aus § 849 BGB (neuer Klageantrag zu 2.) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils u.a. dahin, dass die Nutzungsentschädigung nicht in Abzug gebracht wird und im Übrigen, soweit ihr die erstinstanzlichen geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen nicht zugesprochen worden sind. Die erstinstanzlich geltend gemachten und vom Landgericht abgewiesenen Reparaturkosten für die Einspritzdüsen in Höhe von 838,41 EUR...