Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 10 O 254/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen - 10 O 254/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der V.-Fenstersysteme GmbH von der Beklagten aufgrund einer Insolvenzanfechtung gem. den §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Zahlung von 21.009,94 EUR.
Die u.a. einen Handel mit Bauelementen betreibende Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäfts-Girokonto mit der Nr. ... Für dieses Konto war der Schuldnerin unter dem 21.11.1995 ein unbefristeter Kontokorrentkredit i.H.v. insgesamt 100.000 DM eingeräumt worden. Das Konto wies lt. Kontoauszug Nr. ... am 1.12.2000 einen Soll-Stand von -96.896,84 DM (= - 49.542,57 EUR) aus. Das Kreditlimit von 100.000 DM ist im anfechtungsrelevanten Zeitraum vom 2.12.2000 bis zum 31.1.2001 nicht überschritten worden.
Mit einem bei Gericht am 2.3.2001 eingegangenen Schreiben vom 1.3.2001 stellte die Schuldnerin einen Eigen-Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte kündigte den Kontokorrentkredit fristlos zum 5.3.2001. Das AG - Insolvenzgericht - Aachen ordnete durch Beschluss vom 6.3.2001 - 19 IN 179/01 - die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Aachen vom 10.4.2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit einem am 10.4.2003 beim LG Aachen eingegangenen Telefax-Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger die vorliegende Insolvenzanfechtungsklage erhoben.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenz aus den im zweiten und dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag (Eingang: 2.3.2001), also im Zeitraum vom 2.12.2000 bis zum 1.2.2001 auf dem Girokonto der Schuldnerin eingegangenen
Gutschriften i.H.v. 117.488,86 EUR
und den im gleichen Zeitraumerfolgten Auszahlungen i.H.v. -96.478,92 EUR
21.009,94 EUR
In dieser Höhe wurde der Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin im Ergebnis durch Verrechnung zurückgeführt.
Den vom Kläger ferner beanspruchten Verrechnungsbetrag für den letzten Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag hat die Beklagte außergerichtlich erstattet.
Zur Darlegung der die streitgegenständliche Verrechnungsdifferenz ergebenden Kontenbewegungen hat der Kläger eine - rechnerisch unstreitige - Gesamtübersicht der Zahlungsein- und Ausgänge im Zeitraum vom 2.12.2000 bis 31.1.2001 (Anlage K 15, Bl. 68-70 GA) vorgelegt.
Zur weiteren Begründung des gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemachten Anfechtungsanspruchs hat er behauptet, die Schuldnerin sei innerhalb des anfechtungsrelevanten Zweimonatszeitraums zahlungsunfähig gewesen. Hierzu hat er zunächst eine fünfseitige Auflistung von angeblich per 1.12.2000 bzw. per 1.1.2001 fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin mit 218 Rechnungsposten ggü. 17 verschiedenen Gläubigern i.H.v. insgesamt 250.912,57 DM bzw. von 453.047,59 DM (Anlage K 8, Bl. 56 - 60 GA) nach folgendem Muster vorgelegt:
Fällige Verbindlichkeiten der V. Fenstersysteme GmbH per 1.12.2000 und 1.1.2001
Kreditor |
Beleg-Nr. |
Fällig per 1.12.2000 Betrag [DM] |
Fällig per 1.1.2001 Betrag [DM] |
A. GmbH |
23023 |
|
103,24 |
A. |
81360 |
|
175,64 |
A. GmbH |
258778 |
|
4.990,38 |
Da., H. & Kollegen |
710/00BR06 |
|
1.096,00 |
H. GmbH |
455816 |
|
5.936,56 |
Montage v. Bauelementen |
199 |
556,80 |
556,80 |
M. GmbH |
36108 |
|
236,99 |
M. B. |
153909 |
|
71,64 |
O. Aufmasstechnik |
6035 |
|
571,80 |
R. Fenster |
114701 |
|
959,78 |
S. Verlag GmbH |
831157 |
|
384,92 |
S. GmbH |
2759 |
|
6.322,99 |
S. KG |
672223 |
|
219,37 |
S. GmbH |
119416 |
|
4.936,04 |
S. Maschinenbau GmbH |
107547 |
|
719,30 |
T. G. GmbH |
1028079 |
|
1.071,11 |
Z. Verlag A. GmbH |
390787 |
|
304,56 |
Fällige Verbindlichkeiten per 1.12.2000 250.912,67
Fällige Verbindlichkeiten per 1.1.2001 453.047,59
Die Gesamt-Rechnungssummen hat er den angeblich verfügbaren Bar- und Kreditmitteln i.H.v. insgesamt 20.029,09 DM (per 1.12.2000) bzw. 18.451,51 DM (per 1.1.2001) gegenübergestellt. Aus dem daraus abgeleiteten Liquiditätsstatus (Anlage K 3, Bl. 51 GA) hat er einen Deckungsgrad von 7,98 % (zum 1.12.200) und 4,07 % (zum 1.1.2001) errechnet.
Zum Nachweis der sich hieraus ergebenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zweimonatszeitraum hat der Kläger ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. 32, 33 GA).
Gegen den Liquiditätsstatus und die Auflistung der fä...